RS Verg 2011/5/31 N/0029-BVA/12/2011-22

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Veröffentlicht am 31.05.2011
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Rechtssatz

Im Rahmen der Prüfung des BVA, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre, hat die Nachprüfungsbehörde lediglich "einfach festzustellende" Ausscheidensgründe aufzugreifen, jedoch nicht "umfangreiche Nachforschungen" anstelle des Auftraggebers anzustellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Antragslegitimation;

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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