Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Im Rahmen der Prüfung des BVA, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre, hat die Nachprüfungsbehörde lediglich "einfach festzustellende" Ausscheidensgründe aufzugreifen, jedoch nicht "umfangreiche Nachforschungen" anstelle des Auftraggebers anzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragslegitimation;Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011