RS Verg 2011/6/1 F/0003-BVA/14/2011-45

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Veröffentlicht am 01.06.2011
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Rechtssatz

Die Möglichkeit eines Schadens ist nur anzunehmen, wenn nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller ohne den behaupteten Rechtsverstoß des Auftraggebers den Zuschlag erhalten hätte.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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