Norm
BVergG 2006 §331 Abs1Rechtssatz
Die Möglichkeit eines Schadens ist nur anzunehmen, wenn nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller ohne den behaupteten Rechtsverstoß des Auftraggebers den Zuschlag erhalten hätte.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012