Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Die Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren bzw. im Feststellungsverfahren kommt nur einem Unternehmer zu, der den Auftrag tatsächlich erhalten will bzw. erhalten hätte wollen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012