TE Vwgh Erkenntnis 1992/5/18 92/11/0111

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Veröffentlicht am 18.05.1992
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §100 Abs1;
DP §119;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in O, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 2. März 1992, Zl. 2/369-270/4-1991, betreffend Ladung als Zeuge, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Soweit die Beschwerde gegen den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol und Vorarlberg, als belangte Behörde gerichtet ist, wird sie zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 2. März 1992, mit dem der Beschwerdeführer auf Grund eines Rechtshilfeersuchens im Disziplinarverfahren gegen einen näher bezeichneten Arzt als Zeuge geladen wurde. Als belangte Behörde bezeichnet die Beschwerde einerseits die bescheiderlassende Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und andererseits den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol und Vorarlberg.

Soweit die Beschwerde gegen die zuletzt genannte Behörde gerichtet ist, war sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weil ein Bescheid dieser Behörde nicht vorliegt.

Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Bescheid "im gesetzlichen Recht auf die Freiheit der Mitwirkung am Disziplinarverfahren gegen Ärzte gemäß den Bestimmungen der §§ 95 ff Ärztegesetz" verletzt und führt aus, das Ärztegesetz kenne keine Bestimmung im Disziplinarverfahren, welche Dritte verpflichte, im Disziplinarverfahren gegen Ärzte auszusagen und am Disziplinarverfahren mitzuwirken. Im übrigen falle die Verhängung und Androhung einer Geldstrafe ausschließlich in die Kompetenz der "Ärztekammer als Disziplinargericht", weshalb die Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit überschreite.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß im Disziplinarverfahren gegen Ärzte gemäß § 100 Abs. 1 ÄrzteG, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, die Vorschriften der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, betreffend das Disziplinarverfahren, mit Ausnahme der Bestimmungen, die ein Beamtenverhältnis voraussetzen, sinngemäß anzuwenden sind. Die auf Grund dieser Verweisungsnorm für den Bereich des Disziplinarrechts der Ärzte weiterhin anwendbare Dienstpragmatik sieht im § 119 Abs. 1 für das Disziplinarverfahren die Vernehmung u.a. von Zeugen ausdrücklich vor. Gemäß § 119 Abs. 2 leg. cit. kann der Untersuchungskommissär die Mitwirkung der politischen und Polizeibehörden in Anspruch nehmen. Dies hat insbesondere dann zu geschehen, wenn Zeugen oder Sachverständige außerhalb des politischen Bezirkes wohnen, in dem sich der Untersuchungskommissär befindet, der Ladung des Untersuchungskommissärs keine Folge leisten oder ohne gesetzlichen Grund sich weigern, eine Aussage abzulegen. Gemäß § 119 Abs. 3 leg. cit. haben die politischen und Polizeibehörden hiebei nach den für die Ladung und Vernehmung von Parteien vor diesen Behörden bestehenden Vorschriften vorzugehen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht somit auch in einem Disziplinarverfahren gegen Ärzte die Verpflichtung, als Zeuge auszusagen. Die Androhung der Zwangsstrafe oblag nicht dem Disziplinarrat der Ärztekammer, sondern der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, die auf Grund des Rechtshilfeersuchens die Zeugenvernehmung durchzuführen und zu diesem Zweck den angefochtenen Ladungsbescheid erlassen hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde - soweit sie nicht zurückzuweisen war - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110111.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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