Norm
BVergG 2006 §2 Z16Rechtssatz
Bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungsaufträge durch Sektorenauftraggeber gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012