TE Verg Bescheid 2011/6/8 VKS-5969/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2011
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages für "Anstreicher, Maler, Bodenleger und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in städtischen Wohnhausanlagen der Bezirke 1-23, Ausschreibungsnummer LV/WWDT/AS-AMBR-2009/LTV", hinsichtlich des Loses KD 10 GE 1, durch die Stadt Wien - Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz huber - medek & partner rechtsanwälte og in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Rahmenvertrages für "Anstreicher, Maler, Bodenleger und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in städtischen Wohnhausanlagen der Bezirke 1-23, Ausschreibungsnummer LV/WWDT/AS-AMBR-2009/LTV", hinsichtlich des Loses KD 10 GE 1, durch die Stadt Wien - Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz huber - medek & partner rechtsanwälte og in Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
  2. 2.Ziffer 2
    Der Antrag, der Vergabekontrollsenat Wien möge eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ausgesetzt wird und der Auftraggeberin untersagt wird vor der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag den Zuschlag an einen Bieter zu erteilen, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit § 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 345, BVergG 2006.

Begründung:

Die Stadt Wien - Wiener Wohnen (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Anstreicher-, Maler-, Bodenlegerarbeiten sowie von Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigertätigkeiten in den von ihr in allen 23 Wiener Bezirken verwalteten Objekten. Es handelt sich um die Vergabe von Bauaufträgen im Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ist sowohl im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 4.8.2009, Zl. 2009/S147-215032 als auch auf der Webseite der Antragsgegnerin sowie im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33 vom 13.8.2009 ordnungsgemäß erfolgt. Die Rahmenverträge sollen für die Dauer von drei Jahren mit Option auf Verlängerung um weitere drei Jahre abgeschlossen werden. Die Antragsgegnerin ist in Kundendienstzentren (KD) unterteilt, die ihrerseits in jeweils mehrere Gebietseinheiten (GE) gegliedert sind. Die einzelnen Gebietseinheiten, denen jeweils ein Wohnhausbestand eindeutig zugeordnet ist, bilden Lose des Gesamtvorhabens. Die Ausschreibung ist insgesamt in 48 Lose (48 Gebietseinheiten) gegliedert. Den Bietern stand es frei, nur für ein Los, für einige oder für alle Lose Angebote abzugeben. Einziges Zuschlagskriterium ist der "niedrigste Preis". Das Ende der Angebotsfrist war nach mehrfacher Verlängerung der 30.4.2010, 9.00 Uhr. Die Angebotsöffnung fand anschließend ab 10.00 Uhr statt.

Neben anderen Bietern hat auch die Antragstellerin ein Angebot für sieben Lose gelegt, darunter für das Los KD 10 GE 1. Als Ergebnis der Angebotsöffnung wurde ihr Angebot hinsichtlich des Loses KD 10 GE 1 preislich an zweiter Stelle gereiht.

Mit Schreiben vom 20.5.2011, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, den Zuschlag hinsichtlich dieses Loses der an erster Stelle gereihten ARGE erteilen zu wollen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 30.5.2011 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre auszuscheiden, da es im Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen stünde. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe - wie es sich aus dem Angebotsöffnungsprotokoll ergebe - zu ihrem Angebot einen zusätzlichen Nachlass von 8,5 % auf den Gesamtpreis zugesichert. Nach den Ausschreibungsbedingungen wäre jedoch jeder Nachlass einzukalkulieren gewesen, worauf die Auftraggeberin im Angebotsschlussblatt ausdrücklich hingewiesen habe. Durch die Formulierung eines zusätzlichen Nachlasses würden die Ausschreibungsbedingungen jedenfalls dahingehend abgeändert, dass nicht sämtliche Nachlässe in die Kalkulation eingeflossen sind und somit auch nicht in den einzelnen Gesamtpreisen ausgewiesen wurden, obwohl dies vorgeschrieben gewesen sei. Selbst wenn man diese von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gewählte Vorgangsweise billigen würde, sei festzustellen, dass deren Preise betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und auch nicht nachvollziehbar wären. Es läge daher eine spekulative Preisgestaltung vor, was gleichfalls zur Ausscheidung des Angebots führen müsste.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 30.5.2011 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Als Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre auszuscheiden, da es im Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen stünde. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe - wie es sich aus dem Angebotsöffnungsprotokoll ergebe - zu ihrem Angebot einen zusätzlichen Nachlass von 8,5 % auf den Gesamtpreis zugesichert. Nach den Ausschreibungsbedingungen wäre jedoch jeder Nachlass einzukalkulieren gewesen, worauf die Auftraggeberin im Angebotsschlussblatt ausdrücklich hingewiesen habe. Durch die Formulierung eines zusätzlichen Nachlasses würden die Ausschreibungsbedingungen jedenfalls dahingehend abgeändert, dass nicht sämtliche Nachlässe in die Kalkulation eingeflossen sind und somit auch nicht in den einzelnen Gesamtpreisen ausgewiesen wurden, obwohl dies vorgeschrieben gewesen sei. Selbst wenn man diese von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gewählte Vorgangsweise billigen würde, sei festzustellen, dass deren Preise betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und auch nicht nachvollziehbar wären. Es läge daher eine spekulative Preisgestaltung vor, was gleichfalls zur Ausscheidung des Angebots führen müsste.

Durch die angefochtene Entscheidung werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines ordentlichen, den gesetzlichen Bestimmungen Genüge leistenden Vergabeverfahrens, auf Gleichbehandlung der Bieter, auf Zuschlagserteilung, im Gebot zur objektiven, transparenten Verfahrensführung so wie letztlich im Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes verletzt. Nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31.5.2011 ergänzend ausgeführt, sie habe als Mitbewerberin jedenfalls ein Interesse am Zuschlag der angebotenen Leistungen. Für sie sei "dieser Auftrag wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung, und zwar aus nicht nur monetären sondern auch aus Marketinggründen": Durch einen Zuschlag, wie vorgesehen, würde die Antragstellerin einen erheblichen materiellen und immateriellen Schaden erleiden, den sie der Höhe nach im ergänzenden Schriftsatz beziffert.

Offenbar zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin ohne jegliche weitere Ausführungen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wonach "das Vergabeverfahren" bis zu einer Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ausgesetzt wird und der Auftraggeberin untersagt wird, vor der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag den Zuschlag an einen Bieter zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 1.6.2011 hat die Antragsgegnerin den Gang des Verfahrens dargestellt und zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und dessen Abweisung begehrt. Sie weist darauf hin, dass die Antragsvoraussetzungen nach § 29 WVRG 2007 trotz Verbesserungsverfahrens nicht vorliegen würden.Mit Schriftsatz vom 1.6.2011 hat die Antragsgegnerin den Gang des Verfahrens dargestellt und zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und dessen Abweisung begehrt. Sie weist darauf hin, dass die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 29, WVRG 2007 trotz Verbesserungsverfahrens nicht vorliegen würden.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Ansicht in die von ihr vorgelegten Urkunden und dem Ergebnis des vor dem Nachprüfungsverfahren eingeleiteten Verbesserungsverfahrens war der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Bauaufträgen (§ 4 BVergG 2006), nämlich zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten in den von ihr verwalteten Wohnhausanlagen in allen 23 Wiener Gemeindebezirken. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot für sieben Lose, darunter für das gegenständliche Los KD 10 GE1, abgegeben und wurde nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung vom 30.4.2010 hinsichtlich dieses Loses an zweiter Stelle gereiht.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Bauaufträgen (Paragraph 4, BVergG 2006), nämlich zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten in den von ihr verwalteten Wohnhausanlagen in allen 23 Wiener Gemeindebezirken. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot für sieben Lose, darunter für das gegenständliche Los KD 10 GE1, abgegeben und wurde nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung vom 30.4.2010 hinsichtlich dieses Loses an zweiter Stelle gereiht.

Die Zuschlagsentscheidung vom 20.5.2011 ist der Antragstellerin im Faxwege am gleichen Tage zugekommen. Der am 30.5.2011 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 WVRG 2007.Die Zuschlagsentscheidung vom 20.5.2011 ist der Antragstellerin im Faxwege am gleichen Tage zugekommen. Der am 30.5.2011 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 3 Abs. 2 WVRG 2007 (Losregelung) ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages im Zuge des Verbesserungsverfahrens noch plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der § 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 3, Absatz 2, WVRG 2007 (Losregelung) ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages im Zuge des Verbesserungsverfahrens noch plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraph 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der im § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der im Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hatte.

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht jedoch - trotz eines nach § 13 Abs. 3 AVG geführten Verbesserungsverfahrens - nicht den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht jedoch - trotz eines nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG geführten Verbesserungsverfahrens - nicht den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Beim Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um einen getrennt vom Antrag auf Nichtigerklärung zu behandelnden Antrag, was sich bereits daraus ergibt, dass diesbezüglich die Bestimmungen des dritten Abschnittes des WVRG 2007 zur Anwendung zu gelangen haben. Nach § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat auf Antrag eines Unternehmers oder einer Unternehmerin, dem oder der die Antragsvoraussetzungen nach § 20 WVRG 2007 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Der Inhalt eines derartigen Antrages hat nach den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007 unter anderem zu enthalten (Z 2) eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 20 genannten Voraussetzungen, (Z 3) die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit, (Z 4) die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Darstellung, (Z 5) die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und (Z 6) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. Nun hat der am 30.5.2011 eingebrachte Nachprüfungsantrag zwar die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt, Ausführungen nach den Ziffern 2 - 6 des Absatzes 2 des § 29 WVRG 2007 jedoch nicht enthalten. Selbst ein Hinweis darauf - wie er üblicherweise in Nachprüfungsanträgen enthalten ist - wonach hinsichtlich des Sachverhaltes und der behaupteten Rechtswidrigkeit auf das Vorbringen zum Nichtigerklärungsantrag verwiesen wird - hat dieser Schriftsatz nicht enthalten. Ebenso hat eine genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der Antragstellerin und der Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen gefehlt, mit der genauen Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme. Es wurde daher hinsichtlich dieses unvollständigen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG eingeleitet, wobei gleichzeitig die dem Antrag anhaftenden Mängel bekannt gegeben wurden.Beim Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um einen getrennt vom Antrag auf Nichtigerklärung zu behandelnden Antrag, was sich bereits daraus ergibt, dass diesbezüglich die Bestimmungen des dritten Abschnittes des WVRG 2007 zur Anwendung zu gelangen haben. Nach Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat auf Antrag eines Unternehmers oder einer Unternehmerin, dem oder der die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 20, WVRG 2007 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Der Inhalt eines derartigen Antrages hat nach den Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007 unter anderem zu enthalten (Ziffer 2,) eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 20, genannten Voraussetzungen, (Ziffer 3,) die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit, (Ziffer 4,) die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Darstellung, (Ziffer 5,) die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und (Ziffer 6,) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde. Nun hat der am 30.5.2011 eingebrachte Nachprüfungsantrag zwar die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt, Ausführungen nach den Ziffern 2 - 6 des Absatzes 2 des Paragraph 29, WVRG 2007 jedoch nicht enthalten. Selbst ein Hinweis darauf - wie er üblicherweise in Nachprüfungsanträgen enthalten ist - wonach hinsichtlich des Sachverhaltes und der behaupteten Rechtswidrigkeit auf das Vorbringen zum Nichtigerklärungsantrag verwiesen wird - hat dieser Schriftsatz nicht enthalten. Ebenso hat eine genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen der Antragstellerin und der Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen gefehlt, mit der genauen Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme. Es wurde daher hinsichtlich dieses unvollständigen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG eingeleitet, wobei gleichzeitig die dem Antrag anhaftenden Mängel bekannt gegeben wurden.

Die Antragstellerin hat zwar mit Schriftsatz vom 31.5.2011 eine Verbesserung versucht, ohne den nach § 29 Abs. 2 erforderlichen Inhalt eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung darzustellen. Insbesondere fehlen auch im Verbesserungsschriftsatz Ausführungen zur Interessenslage der Parteien (vgl. § 31 Abs. 4 WVRG 2007).Die Antragstellerin hat zwar mit Schriftsatz vom 31.5.2011 eine Verbesserung versucht, ohne den nach Paragraph 29, Absatz 2, erforderlichen Inhalt eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung darzustellen. Insbesondere fehlen auch im Verbesserungsschriftsatz Ausführungen zur Interessenslage der Parteien vergleiche Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007).

Die Antragsvoraussetzungen für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind abschließend in § 29 WVRG 2007 enthalten. Abgesehen von der genauen Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme im einleitenden Schriftsatz fehlen alle sonstigen Antragsvoraussetzungen. Sie wurden auch im Zuge des Verbesserungsverfahrens nicht nachgebracht. Zutreffend verweist in diesem Zusammenhang die Antragsgegnerin darauf, dass die Ausführungen zu Z 2 des § 29 Abs. 2 WVRG 2007, wonach ein Interesse am Zuschlag der angebotenen Leistung nicht nur aus monetären sondern auch aus Marketinggründen von Bedeutung sei, nicht geeignet ist, eine genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung abzugeben. Ebenso fehlt jegliche Ausführung dahingehend, aus welchen Gründen der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen wäre bzw. an welcher Stelle sie mit ihrem Angebot gereiht ist.Die Antragsvoraussetzungen für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind abschließend in Paragraph 29, WVRG 2007 enthalten. Abgesehen von der genauen Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme im einleitenden Schriftsatz fehlen alle sonstigen Antragsvoraussetzungen. Sie wurden auch im Zuge des Verbesserungsverfahrens nicht nachgebracht. Zutreffend verweist in diesem Zusammenhang die Antragsgegnerin darauf, dass die Ausführungen zu Ziffer 2, des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007, wonach ein Interesse am Zuschlag der angebotenen Leistung nicht nur aus monetären sondern auch aus Marketinggründen von Bedeutung sei, nicht geeignet ist, eine genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung abzugeben. Ebenso fehlt jegliche Ausführung dahingehend, aus welchen Gründen der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen wäre bzw. an welcher Stelle sie mit ihrem Angebot gereiht ist.

Da somit die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007 trotz Verbesserungsverfahrens nicht gegeben sind, war der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich, zurückzuweisen.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007 trotz Verbesserungsverfahrens nicht gegeben sind, war der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich, zurückzuweisen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Abweisung; Zurückweisung; Mangelhafter Antrag trotz Verbesserungsverfahrens;

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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