Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Bei Anfechtung der Ausschreibung besitzt der Antragsteller auch ohne Abgabe eines Angebotes ausreichendes Interesse am Vertragsabschluss (EuGH 12. 2. 2004, Rs C-230/02, Grossmann Air Service, Slg 2004, I-1829, Rn 30). Ihm droht ein Schaden in Form der Teilnahme an einem seiner Ansicht nach vergaberechtswidrig geführten Vergabeverfahren, insbesondere durch den Aufwand der Angebotslegung auf Grundlage einer behauptet rechtswidrigen Ausschreibung (VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Ihm fehlen somit die Antragsvoraussetzungen nach § 320 BVergG 2006 nicht offensichtlich.Bei Anfechtung der Ausschreibung besitzt der Antragsteller auch ohne Abgabe eines Angebotes ausreichendes Interesse am Vertragsabschluss (EuGH 12. 2. 2004, Rs C-230/02, Grossmann Air Service, Slg 2004, I-1829, Rn 30). Ihm droht ein Schaden in Form der Teilnahme an einem seiner Ansicht nach vergaberechtswidrig geführten Vergabeverfahren, insbesondere durch den Aufwand der Angebotslegung auf Grundlage einer behauptet rechtswidrigen Ausschreibung (VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0065). Ihm fehlen somit die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, BVergG 2006 nicht offensichtlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; Antragslegitimation;Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011