RS Verg 2011/6/30 N/0033-BVA/09/2011-37

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2011
beobachten
merken

Rechtssatz

Wenn ein Bieter keinen Anteil an der Leistungserbringung im Referenzprojekt hatte, kann er sich grundsätzlich nicht auf diese Referenz berufen. Dies gilt auch, wenn wesentlichen Teile des Referenzauftrags nicht vom Bieter selbst, sondern von einem Subunternehmer erbracht wurden. Dabei ist nicht nur auf den "prozentmäßigen" Wert des Anteils an der Leistungserbringung abzustellen, sondern im Wesentlichen darauf, ob der die Referenz nennende Bieter gerade jenen Leistungsteil des Referenzprojektes großteils selbst erbracht hat, der auch Inhalt der gegenständlichen Ausschreibung ist.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten