Norm
BVergG 2006 §75Rechtssatz
Wenn ein Bieter keinen Anteil an der Leistungserbringung im Referenzprojekt hatte, kann er sich grundsätzlich nicht auf diese Referenz berufen. Dies gilt auch, wenn wesentlichen Teile des Referenzauftrags nicht vom Bieter selbst, sondern von einem Subunternehmer erbracht wurden. Dabei ist nicht nur auf den "prozentmäßigen" Wert des Anteils an der Leistungserbringung abzustellen, sondern im Wesentlichen darauf, ob der die Referenz nennende Bieter gerade jenen Leistungsteil des Referenzprojektes großteils selbst erbracht hat, der auch Inhalt der gegenständlichen Ausschreibung ist.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011