RS Verg 2011/7/1 N/0025-BVA/14/2011-19;, F/0006-BVA/14/2011-18;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2011
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Rechtssatz

Die Fortführung eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren in Folge zwischenzeitig erfolgter Zuschlagserteilung nach § 331 Abs. 4 BVergG setzt einen ursprünglich zulässigen Nachprüfungsantrag voraus.Die Fortführung eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren in Folge zwischenzeitig erfolgter Zuschlagserteilung nach Paragraph 331, Absatz 4, BVergG setzt einen ursprünglich zulässigen Nachprüfungsantrag voraus.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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