Norm
BVergG 2006 §331 Abs4Rechtssatz
Die Fortführung eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren in Folge zwischenzeitig erfolgter Zuschlagserteilung nach § 331 Abs. 4 BVergG setzt einen ursprünglich zulässigen Nachprüfungsantrag voraus.Die Fortführung eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren in Folge zwischenzeitig erfolgter Zuschlagserteilung nach Paragraph 331, Absatz 4, BVergG setzt einen ursprünglich zulässigen Nachprüfungsantrag voraus.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011