Norm
BVergG 2006 §328 Abs5 1SatzRechtssatz
Ein, zum Zeitpunkt der Verständigung des Auftraggebers vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Bundesvergabeamt gemäß § 328 Abs. 5 BVergG bereits erteilter Zuschlag, ist rechtswirksam.Ein, zum Zeitpunkt der Verständigung des Auftraggebers vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 328, Absatz 5, BVergG bereits erteilter Zuschlag, ist rechtswirksam.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011