Norm
BVergG 2006 §141 Abs5Rechtssatz
Die erläuternden Bemerkungen 2009 weisen darauf hin, dass ein Bieter dann als "im Vergabeverfahren verblieben" gilt, wenn sein Angebot nicht ausgeschieden wurde bzw. das Ausscheiden des Angebotes noch nicht bestandsfest geworden ist. Dies ist der Fall, wenn das Ausscheiden des Angebotes von der zuständigen Vergabekontrollbehörde für rechtmäßig erkannt wurde oder wenn es keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann. Selbst unter der Annahme, dass der Auftraggeber den Abschluss der Rahmenvereinbarung oder eine Zuschlagsentscheidung treffen würde, wäre er somit in analoger Anwendung zu § 131 Abs 1 erster Satz BVergG gemäß § 141 Abs 5 BVergG verpflichtet, diese Entscheidungen den Antragstellern mitzuteilen. Daher ist im konkreten Fall eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung entstandene oder sonstige unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragsteller, die im Sinne des § 328 Abs 1 BVergG zu beseitigen oder zu verhindern wären, nicht ersichtlich.Die erläuternden Bemerkungen 2009 weisen darauf hin, dass ein Bieter dann als "im Vergabeverfahren verblieben" gilt, wenn sein Angebot nicht ausgeschieden wurde bzw. das Ausscheiden des Angebotes noch nicht bestandsfest geworden ist. Dies ist der Fall, wenn das Ausscheiden des Angebotes von der zuständigen Vergabekontrollbehörde für rechtmäßig erkannt wurde oder wenn es keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen werden kann. Selbst unter der Annahme, dass der Auftraggeber den Abschluss der Rahmenvereinbarung oder eine Zuschlagsentscheidung treffen würde, wäre er somit in analoger Anwendung zu Paragraph 131, Absatz eins, erster Satz BVergG gemäß Paragraph 141, Absatz 5, BVergG verpflichtet, diese Entscheidungen den Antragstellern mitzuteilen. Daher ist im konkreten Fall eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung entstandene oder sonstige unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragsteller, die im Sinne des Paragraph 328, Absatz eins, BVergG zu beseitigen oder zu verhindern wären, nicht ersichtlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausscheiden eines Angebotes, verbliebener Bieter, drohender Schaden, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung;Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011