Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Soweit das Begehren der Antragsteller darauf gerichtet ist, dem Auftraggeber zu untersagen, die Rahmenvereinbarung abzuschließen bzw. den Zuschlag zu erteilen, ist festzuhalten, dass gegenständlich noch keine Verhandlungen mit den Bietern geführt worden sind und demzufolge weder eine Bekanntgabe der Rahmenvereinbarung noch eine Zuschlagsentscheidung getroffen worden ist. Somit droht den Antragstellern im derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens ein Schaden durch die Erteilung des Zuschlages nicht unmittelbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
drohender Schaden, Zuschlagsentscheidung;Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011