Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Kann die Frage der Gleichwertigkeit des von der Antragstellerin angebotenen Produktes vom erkennenden Senat nur nach Beurteilung eines Sachverständigen beantwortet werden, kann von der Nachprüfungsbehörde nicht verlangt werden, im Rahmen der Prüfung der Antragslegitimation derartige Ermittlungen durch Beiziehung eines Sachverständigen durchzuführen, da dies den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.3.2009, 2007/04/0095) dem Zweck der Sicherung eines wirksamen und raschen Nachprüfungsverfahrens zuwiderlaufen würde.Kann die Frage der Gleichwertigkeit des von der Antragstellerin angebotenen Produktes vom erkennenden Senat nur nach Beurteilung eines Sachverständigen beantwortet werden, kann von der Nachprüfungsbehörde nicht verlangt werden, im Rahmen der Prüfung der Antragslegitimation derartige Ermittlungen durch Beiziehung eines Sachverständigen durchzuführen, da dies den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.3.2009, 2007/04/0095) dem Zweck der Sicherung eines wirksamen und raschen Nachprüfungsverfahrens zuwiderlaufen würde.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011