Norm
BVergG 2006 §79 Abs3Rechtssatz
Hat der Auftraggeber bestandsfest in den Ausschreibungsbestimmungen das "Bestbieterprinzip" festgelegt, ist er daran gebunden. Beabsichtigt er jedoch, den Zuschlag nach dem Billigstbieterprinzip, also dem Angebot mit dem niedrigsten Preis, zu erteilen, weil das Bestbieterprinzip nur "irrtümlich" festgelegt worden ist, kann er gemäß Judikatur des VwGH das Bestbieterprinzip nicht in das Billigstbieterprinzip umdeuten. Die Ermittlung des Bestbieters ist nicht möglich vielmehr ist der Auftraggeber zum Widerruf verpflichtet, wobei ein allfälliges fahrlässiges Verhalten keinen Einfluss auf die Widerrufsentscheidung hat.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2011