Norm
BVergG 2006 §69Rechtssatz
Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht zu einer ständigen Überprüfung verpflichtet, ob nach dem in § 69 BVergG genannten Zeitpunkten die Eignung seitens des Unternehmers noch vorliegt oder nicht. Sofern jedoch konkrete Anhaltspunkte für den Verlust eines Eignungselementes bestehen, ist der Auftraggeber gehalten, das Bestehen der Eignung zu verifizieren.Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht zu einer ständigen Überprüfung verpflichtet, ob nach dem in Paragraph 69, BVergG genannten Zeitpunkten die Eignung seitens des Unternehmers noch vorliegt oder nicht. Sofern jedoch konkrete Anhaltspunkte für den Verlust eines Eignungselementes bestehen, ist der Auftraggeber gehalten, das Bestehen der Eignung zu verifizieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angebotsprüfung, Eignung;Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011