RS Verg 2011/7/6 N/0038-BVA/12/2011-42

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Veröffentlicht am 06.07.2011
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Rechtssatz

Das BVA hat Ausscheidenstatbestände aufgrund der objektiven Sach- und Rechtslage wahrzunehmen; ein allfälliger "Verzicht" des Auftraggebers vermag daran nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausscheiden von Angeboten;

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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