Norm
BVergG 2006 §129 Abs1Rechtssatz
Das BVA hat Ausscheidenstatbestände aufgrund der objektiven Sach- und Rechtslage wahrzunehmen; ein allfälliger "Verzicht" des Auftraggebers vermag daran nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausscheiden von Angeboten;Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011