RS Verg 2011/7/6 N/0038-BVA/12/2011-42

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Veröffentlicht am 06.07.2011
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Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs 1 BVergG hat die Vergabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Durch diese Formulierung wird die besondere Relevanz, die das BVergG 2006 der Eignung einräumt, hervor gestrichen. Schon daraus ist ersichtlich, dass die Eignung, die gemäß § 69 BVergG zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzuliegen hat, nicht mehr verloren gehen darf und selbstverständlich auch zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gegeben sein muss.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG hat die Vergabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Durch diese Formulierung wird die besondere Relevanz, die das BVergG 2006 der Eignung einräumt, hervor gestrichen. Schon daraus ist ersichtlich, dass die Eignung, die gemäß Paragraph 69, BVergG zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzuliegen hat, nicht mehr verloren gehen darf und selbstverständlich auch zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gegeben sein muss.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Eignung, Zuschlagserteilung;

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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