Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 19 Abs 1 BVergG hat die Vergabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Durch diese Formulierung wird die besondere Relevanz, die das BVergG 2006 der Eignung einräumt, hervor gestrichen. Schon daraus ist ersichtlich, dass die Eignung, die gemäß § 69 BVergG zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzuliegen hat, nicht mehr verloren gehen darf und selbstverständlich auch zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gegeben sein muss.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG hat die Vergabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Durch diese Formulierung wird die besondere Relevanz, die das BVergG 2006 der Eignung einräumt, hervor gestrichen. Schon daraus ist ersichtlich, dass die Eignung, die gemäß Paragraph 69, BVergG zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzuliegen hat, nicht mehr verloren gehen darf und selbstverständlich auch zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gegeben sein muss.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Eignung, Zuschlagserteilung;Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011