Norm
BVergG 2006 §69Rechtssatz
Ein Bieter, der zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungserbringung nicht über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügen wird, kann nicht als geeignet angesehen werden. Der nachträgliche Wegfall eines Eignungskriteriums ist somit in jedem Stadium des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen und ein Bieter infolge dessen auszuscheiden. Ansonsten müsste der öffentliche Auftraggeber einem Bieter den Zuschlag erteilen, der die erforderliche Eignung nicht mehr besitzt und unter Umständen die geforderte Leistung nicht mehr erbringen darf.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011