RS Verg 2011/7/6 N/0038-BVA/12/2011-42

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Veröffentlicht am 06.07.2011
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Rechtssatz

Das BVA ist im Rahmen der Prüfung der Parteistellung iSd § 324 Abs 2 BVergG nicht zur vorfragenweisen Annahme von Ausscheidenstatbeständen befugt. Dies ergibt sich schon aufgrund des Wortlautes der Bestimmung, wonach bereits die Möglichkeit einer nachteiligen Betroffenheit für die Bejahung der Parteistellung ausreicht.Das BVA ist im Rahmen der Prüfung der Parteistellung iSd Paragraph 324, Absatz 2, BVergG nicht zur vorfragenweisen Annahme von Ausscheidenstatbeständen befugt. Dies ergibt sich schon aufgrund des Wortlautes der Bestimmung, wonach bereits die Möglichkeit einer nachteiligen Betroffenheit für die Bejahung der Parteistellung ausreicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Partei, Antragslegitimation;

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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