Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 4, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, sowie Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Schulungszentrum Graz (SZG) für Erwachsene, Teillose 1 und 2 (P 115.968 und P 119.261)" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS) Steiermark, Babenbergerstraße 33, 8020 Graz, dieses vertreten durch X***, über den Antrag der Bietergemeinschaft, bestehend aus 1. A***, 2. B***, 3. C***, diese vertreten durch Y***, vom 6.8.2010, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 4, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, sowie Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Schulungszentrum Graz (SZG) für Erwachsene, Teillose 1 und 2 (P 115.968 und P 119.261)" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS) Steiermark, Babenbergerstraße 33, 8020 Graz, dieses vertreten durch X***, über den Antrag der Bietergemeinschaft, bestehend aus 1. A***, 2. B***, 3. C***, diese vertreten durch Y***, vom 6.8.2010, wie folgt entschieden:
Spruch
I.römisch eins.
Der Antrag, die Entscheidungen des Auftraggebers, die Angebote des Antragstellers aus dem Vergabeverfahren "Schulungszentrum Graz (SZG) für Erwachsene" zu den Teillosen 1 und 2 auszuscheiden, für nichtig zu erklären, wird abgewiesen.
II.römisch zwei.
Der Antrag, "der Antragstellerin den Ersatz der Gebühren, darin auch den Ersatz der Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, durch die Auftraggeberin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zuzuerkennen", wird abgewiesen.
Begründung
Die Ausschreibungsbekanntmachung zum Vergabeverfahren "Schulungszentrum Graz (SZG) für Erwachsene, Teillose 1 und 2 (P 115.968 und P 119.261)" wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 3.2.2010 veröffentlicht. Der als Dienstleistungsauftrag der Dienstleistungskategorie 24 qualifizierte Auftrag, unterteilt in zwei Teillose, soll nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote wurde der 23.3.2010, 10.00 Uhr, fixiert.
Nach Nichtigerklärung einzelner Ausschreibungsbestimmungen mit Bescheid des Bundesvergabeamt vom 30.4.2010, Zl. N/0019- BVA/04/2010-24, informierte der Auftraggeber mit E-Mail-Mitteilung vom 6.5.2010 die Interessenten über die Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen und über die Verlängerung der Angebotsfrist bis zum 4.6.2010, 12.00 Uhr. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass "auch nach diesen Änderungen von allen Bietern alle anwendbaren arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen. Sollte das AMS Steiermark daher bei einem konkreten Angebot zum Schluss kommen, dass bei diesem die Angemessenheit der Preise nicht nachvollziehbar ist oder andere Gründe für eine Preisprüfung vorliegen, wird es dieses Angebot einer vertieften Angebotsprüfung unterziehen".
In einer weiteren E-Mail-Mitteilung vom 11.5.2010 übersandte der Auftraggeber die geänderten "Verdingungsunterlagen" an die Interessenten. Die Berichtigung wurde außerdem europaweit veröffentlicht.
In den Ausschreibungsunterlagen zur Erstellung eines Angebotes war Nachfolgendes ausgeführt:
"Gesetzliche .................
Grundlagen und
Verfahrensart: Die Vergabe erfolgt in Form des sog.
Standardverfahrens des AMS (Einstufiges Verfahren
in Anlehnung an das offene gem. BVergG).
Im Standardverfahren des AMS wird im Rahmen der
vorherigen Bekanntmachung eine unbeschränkte An-
zahl von Bietern gesucht, die Interesse haben,
die geplante(n) Maßnahme(n) durchzuführen und die
innerhalb der Angebotsfrist ihre vollständig
ausgearbeiteten Angebote einreichen. Die Öffnung
der Angebote erfolgt formlos ohne Teilnahme der
Bieter durch das AMS.
Nach der Eignungsprüfung und Bewertung der
Angebote durch das AMS kann mit dem bestgereihten
Bieter über Adaptionen in geringerem Umfang, die
den Leistungsgegenstand in seinen wesentlichen
Grundzügen nicht verändern, verhandelt werden. In
diesem Fall ist ein aufgrund des
Verhandlungsergebnisses adaptiertes Letztangebot
zu legen. Mit den nächstgereihten Bietern wird
nur dann verhandelt, wenn die Verhandlungen mit
dem bestgereihten Bieter nicht erfolgreich
abgeschlossen werden können.
Die Zuschlagsentscheidung
wird den im Vergabeverfahren verbleibenden Bie-
tern mitgeteilt.
..............
Hinweis: Nur jene Angebote, die alle folgenden Kriterien
erfüllen, werden weiter berücksichtigt:
....................
* Den Ausschreibungsunterlagen entsprechendes
Angebot
...................."
Als Zuschlagskriterien waren in den Ausschreibungsunterlagen
1. die Qualität des eingesetzten Lehr- und Betreuungspersonals
(23%), 2. die konzeptive Qualität (22%), 3. die
Gleichstellungsorientierung und Frauenförderung (5%), 4. die
Ausstattung und Verkehrsanbindung (10%) und die Kosten der
Maßnahme (40%) genannt.
In der Vorstandsrichtlinie zur Vergabe von Bildungsmaßnahmen
(BM 1) war unter Pkt. 4.18.1 [Standardverfahren (einstufiges
Verfahren mit Verhandlungsoption)] Nachfolgendes ausgeführt:
"................
Verbale Beschreibung: Im Standardverfahren des AMS wird im Rahmen der vorherigen Bekanntmachung eine unbeschränkte Anzahl von Bietern gesucht, die Interesse haben, die geplante(n) Maßnahme(n) durchzuführen und die innerhalb der Angebotsfrist ihre vollständig ausgearbeiteten Angebote einreichen. Die Öffnung der Angebote erfolgt formlos ohne Teilnahme der Bieter durch das AMS. Nach der Eignungsprüfung und Bewertung der Angebote durch das AMS
* erfolgt die Zuschlagsentscheidung oder
* es wird mit dem bestgereihten Bieter über
Adaptionen in geringerem Umfang, die den Leistungsgegenstand in seinen wesentlichen
Grundzügen nicht verändern, verhandelt. Ein
aufgrund des Verhandlungsergebnisses
adaptiertes Letztangebot ist zu legen. Mit den
nächstgereihten Bietern wird nur dann
verhandelt, wenn die Verhandlungen mit dem
bestgereihten Bieter nicht erfolgreich abgeschlossen werden können.
................"
Zur Ermittlung des Bestbieters wurde unter Pkt. 4.19.10 der BM
1 Nachfolgendes ausgeführt:
Ausscheiden von Angeboten
Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat
die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung
die folgenden Angebote auszuscheiden:
................
* Angebote, die eine - gegebenenfalls durch eine
vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht
plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (z.B.
spekulative Preisgestaltung) aufweisen;
................
* den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende
Angebote , ................
................"
In der Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung wurde unter Punkt 1. die Maßnahme als Qualifizierungsmaßnahme "Schulungszentrum Graz (SZG) für Erwachsene" bezeichnet. Unter Punkt 7. wurde dazu der Kursinhalt beschrieben. Dabei wurde zwischen drei Kursphasen differenziert. Die Phase 1 wurde als Einstiegs- und Orientierungsphase, die Phase 2 als Qualifizierungsphase und die Phase 3 als Outplacement/Vermittlungsunterstützungsphase bezeichnet. In der 3. Phase waren unter anderem gemäß Punkt
7.5. Betriebspraktika, gemäß Punkt 7.6.
Einzelberatung/sozialpädagogische Betreuung in Form von Einzelberatung sowie Coaching und gemäß Punkt 7.7.
Nachbetreuung im Rahmen des BewerberInnenbüros anzubieten.
In der Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung zu den beiden Teillosen wurde unter Pkt. 8 (Organisationsform) Nachfolgendes ausgeführt:
"Die Maßnahme ist sowohl als Vollzeitmaßnahme mit 36 Stunden je Woche (Mo- Do je 8 Stunden, Fr. 4 Stunden vormittags) als auch als Teilzeitmaßnahme mit einem Stundenausmaß von 20 Maßnahmenstunden je Woche (Mo- Fr. je 4 Stunden vormittags) anzubieten (siehe dazu auch Pkt. 3 Kapazitätsverteilung und vorgesehene TeilnehmerInnenanzahl).
Eine Maßnahmenstunde umfasst 60 Minuten (50 Minuten Unterricht und 10 Minuten Pause).
................
Achtung: Die Teilzeitausbildungen dürfen zwingend nur
vormittags angeboten und durchgeführt werden.
.................
Die freie Nutzung der Infrastruktur/Ressourcen für eigen-
initiative Stellensuche oder Arbeitsmarktrecherchen,
außerhalb der geregelten Maßnahmenstunden, muss von
Montag bis Donnerstag im Zeitraum zwischen 8 Uhr bis 16
Uhr gesichert sein.
................"
Unter Pkt. 16 der Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung (Vorgaben
zur Kalkulation) war Nachfolgendes ausgeführt:
"Pro Teillos (siehe Pkt. 3) ist eine eigene Kalkulation zu er-
stellen und einzubringen.
Dafür ist zwingend das Formular "BM Kalkulation/Abrechnung
Einheitspreis 03" (ab 2010) ................. zu verwenden."
Unter Pkt. 16.1 (Personalaufwand TrainerInnen und
Maßnahmenstunden TeilnehmerInnen) der Leistungs-
/Maßnahmenbeschreibung war Nachfolgendes ausgeführt:
".............
Basierend auf den unter Pkt. 3 angeführten Ganztags- und Halbtagskursplätzen, den unter Pkt 5 angeführten unterrichtsfreien Zeiten, den Vorgaben zur Organisation und Lage der Maßnahmenstunden und dem durchschnittlichen TeilnehmerInnen:TrainerInnenschlüssel ergeben sich pro Teillos folgende kalkulatorische Vorgaben für die Normwoche (MS = Maßnahmenstunde):
Montag bis Donnerstag:
200 Vollzeitplätze ? 25 Normgruppen (a 8 Personen) und 8 MS pro Gruppe = 200 MS/Tag; 56 Teilzeitplätze ? 7 Normgruppen (a 8 Personen) mit 4 MS pro Gruppe = 28 MS/Tag; insgesamt daher von Montag bis Donnerstag jeweils 228 MS/Tag
Freitag (Unterricht nur 4 Stunden vormittags):
256 Plätze ? 32 Normgruppen (a 8 Personen) mit 4 MS = 128 MS
Normwoche regulär: 1040 MS
Für den gesamten Maßnahmenzeitraum sind daher pro Teillos 50.048 MS TrainerInnen und ebenso 50.048 MS TeilnehmerInnen gesamt (Gesamt MSTN) zu kalkulieren.
Achtung: Sämtliche Maßnahmenstunden TrainerInnen sind im Maßnahmenblatt Kalkulation zwingend in der Kategorie "Personalaufwand GruppentrainerInnen" anzuführen und auszupreisen.
...."
Zu Teillos 1 und Teillos 2 legten sowohl die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A***, 2. B***, und 3. C*** (in der Folge Antragsteller) als auch die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. D***, 2. E*** und 3. F*** (in der Folge mitbeteiligte Partei) ein Angebot. Die Angebotsöffnung fand am 4.6.2010 statt.
Sowohl im Konzept zu Teillos 1 als auch im Konzept zu Teillos 2 gab der Antragsteller zu den Kurszeiten in seinem Angebot unter Punkt 8.1.ff an, dass das Ausbildungssystem so konzipiert sei, dass es sowohl als Vollzeitmaßnahme (36MS/Woche) als auch als Teilzeitmaßnahme (20MS/Woche) besucht werden könnte. Die Kurszeiten wurden für Vollzeitmaßnahmen von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr (8MS/Tag) und für Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr (4MS/Tag) festgelegt. Für Teilzeitmaßnahmen waren die Kurszeiten von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr (4MS/Tag) fixiert. Diese Zeiten scheinen auch im Kalkulationsformular "BM Kalkulation/Abrechnung Einheitspreis 03" bei der Darstellung der Normwoche bei Teillos 1 und Teillos 2 auf. In diesem Formular werden unter den Anmerkungen für beide Teillose die Ganztagsmaßnahmen nochmals mit "jeweils Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr" sowie für Teilzeitmaßnahmen "jeweils Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00Uhr" angeführt.
Zum Bewerberbüro führte der Antragsteller unter Punkt 8.5.6 zur Organisationsform seines Angebotes sowohl zu Teillos 1 und zu Teillos 2 aus, dass dieses für jene TeilnehmerInnen, die die Nachbetreuung in Anspruch nehmen wollen bzw die nach der "offiziellen" Kurszeit Bewerbungsaktivitäten eigenständig setzen wollen, täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr zur Verfügung stehe.
Am 20.7.2010 forderte der Auftraggeber den Antragsteller zur Aufklärung hinsichtlich Teillos 1 und 2 auf und führte dazu Nachfolgendes aus:
"Sie haben in Ihren Angeboten für die Teillose 1 und 2 die folgenden TrainerInnen mit folgender Stundenanzahl angeboten und der Kalkulation zu Grunde gelegt:
Auszug Personalübersicht SZG E Teillos 1 für bit/ISOP/Bauakademie
Name des Trainers/der Voraussichtliche
Trainerin Maßnahmenstunden Unterrichtsfach
G*** 1700 Einstiegs- und
Orientierungsphase
Outplacementphase
Vermittlungsun-
terstützung
Einzelberatung
sozialpädagogi-
sche Betreuung
H*** 1700 Einstiegs- und
Orientierungsphase
Outplacementphase
Vermittlungsun-
terstützung
Einzelberatung
sozialpädagogi-
sche Betreuung
I*** 1700 Einstiegs- und
Orientierungsphase
Outplacementphase
Vermittlungsun-
terstützung
Einzelberatung
sozialpädagogi-
sche Betreuung
J*** 1700 Verkauf/Handel
K*** 1700 Lager
L*** 1630 Kaufmännischer
Bereich
M*** 1700 Persönlichkeits-
bildung
N*** 1700 Betriebspraktikum
Auszug Personalübersicht SZG E Teillos 2 für bit/ISOP/Bauakademie
Name des Trainers/der voraussichtliche Unterrichtsfach
Trainerin Maßnahmenstunden
O*** 1750 Einstiegs- und
Orientierungsphase
Outplacementphase
Vermittlungsun-
terstützung
Einzelberatung
sozialpädagogi-
sche Betreuung
P*** 1750 Einstiegs- und
Orientierungsphase
Outplacementphase
Vermittlungsun-
terstützung
Einzelberatung
sozialpädagogi-
sche Betreuung
Q*** 1740 Einstiegs- und
Orientierungsphase
Outplacementphase
Vermittlungsun-
terstützung
Einzelberatung
sozialpädagogi-
sche Betreuung
R*** 1750 Einstiegs- und
Orientierungsphase
Outplacementphase
Vermittlungsun-
terstützung
Einzelberatung
sozialpädagogi-
sche Betreuung
S*** 1630 EDV-Bereich
T*** 1700 EDV-Bereich
U*** 1700 Verkauf/Handel
V*** 1700 Lager
W*** 1630 Kaufmännischer
Bereich
AA*** 1700 Persönlichkeits-
bildung
AB*** 1700 Betriebspraktikum
Ich ersuche Sie in diesem Zusammenhang um nachvollziehbare Aufklärung/Plausibilisierung, wie sich die jeweilige Gesamtstundenleistung der aufgelisteten einzelnen TrainerInnen zusammensetzt und hierbei vor allem um Erläuterung, in welcher Weise dabei die durch die Ausschreibung festgelegten Rahmenbedingungen (z.B. Vorgaben zu Ausmaß und Lage der Maßnahmenstunden pro Woche) und die arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben berücksichtigt worden sind. Dazu sind in einem auch alle dazu vorhandenen Nachweise vorzulegen.
......."
Nach Erstreckung der Frist führte der Antragsteller mit E-
Mail-Mitteilung vom 23.7.2010 zur "Plausibilisierung der
Zusammensetzung der Gesamtstundenleistung" zu Teillos 1
Nachfolgendes aus:
"..........
In weiterer Folge sind wir davon ausgegangen, dass sich erfahrungsgemäß vor allem im Bereich Vermittlungsunterstützung/Outplacement sowie Einzelcoaching auch außerhalb der Unterrichtszeiten (Montag-Donnerstag 8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 sowie Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr) ein flexibler Unterstützungsbedarf ergibt (z.B. Herstellen von Firmenkontakten für den/die Teilnehmerin, rasches Reagieren auf einen Personalbedarf auch außerhalb des Gruppenunterrichts etc.).
Aus diesem Grund stehen unsere TrainerInnen (Werkvertrag, freie DienstnehmerInnen) für Einzelcoaching sowie die Nachbetreuung flexibel - das bedeutet, auch außerhalb der Unterrichtszeiten (Montag-Donnerstag 8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 sowie Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr) - zur Verfügung. Um flexible Termine u.a. für die Einzelcoachings sowie die Nachbetreuung zu ermöglichen, haben wir mit den Öffnungszeiten des Bewerbungsbüros, welches täglich (Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00) geöffnet ist, die Möglichkeit geschaffen, diese auch an Freitagen nachmittags anbieten zu können.
Somit erklärt sich, dass TrainerInnen des Bereiches
"Einstiegs- und Orientierungsphase/ Outplacementphase/
Vermittlungsunterstützung/ Einzelberatung/ sozialpädagogische
Betreuung", welche auf Basis eines Werkvertrages oder als
freie Dienstnehmerinnen tätig sind, gegebenenfalls auch mehr
Stunden pro Woche und somit auch über den gesamten
Projektzeitraum leisten. .........."
Zur Plausibilisierung der Zusammensetzung der
Gesamtstundenleistungen zu Teillos 2 führte der Antragsteller
mit E-Mail-Mitteilung vom 23.7.2010 Nachfolgendes aus:
"..........
In weiterer Folge sind wir davon ausgegangen, dass sich erfahrungsgemäß vor allem im Bereich Vermittlungsunterstützung/Outplacement sowie Einzelcoaching auch außerhalb der Unterrichtszeiten (Montag-Donnerstag 8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 sowie Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr) ein flexibler Unterstützungsbedarf ergibt (z.B. Herstellen von Firmenkontakten für den/die Teilnehmerin, rasches Reagieren auf einen Personalbedarf auch außerhalb des Gruppenunterrichts etc.).
Aus diesem Grund stehen unsere TrainerInnen (Werkvertrag, freie DienstnehmerInnen) für Einzelcoaching sowie die Nachbetreuung flexibel - das bedeutet, auch außerhalb der Unterrichtszeiten (Montag -Donnerstag 8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 sowie Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr) - zur Verfügung. Um flexible Termine u.a. für die Einzelcoachings sowie die Nachbetreuung zu ermöglichen, haben wir mit den Öffnungszeiten des Bewerbungsbüros, welches täglich (Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00) geöffnet ist, die Möglichkeit geschaffen, diese auch an Freitagen nachmittags anbieten zu können. Somit erklärt sich, dass TrainerInnen des Bereiches "Einstiegs- und Orientierungsphase/ Outplacementphase/ Vermittlungsunterstützung/ Einzelberatung/ sozialpädagogische Betreuung", welche auf Basis eines Werkvertrages oder als freie DienstnehmerInnen tätig sind, gegebenenfalls auch mehr Stunden pro Woche und somit auch über den gesamten
Projektzeitraum (z.B. 1.750 MS) leisten. .........."
Mit den E-Mail-Mitteilungen vom 30.7.2010 gab der Auftraggeber dem Antragsteller die Ausscheidensentscheidung zu Teillos 1 und zu Teillos 2 bekannt. Darin wurde insbesondere zu Teillos 1 ausgeführt:
"
.....
Die Beschäftigung dieser TrainerInnen in der von ihnen vorgesehenen Weise entspricht jedenfalls nicht den geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen. Das Angebot ihrer Bietergemeinschaft ist somit bereits aus diesem Grund zwingend auszuscheiden.
......
Hinsichtlich der von Ihnen eingebrachten Erklärung, dass
TrainerInnen bestimmter Bereiche durch eine Öffnung des sog.
Bewerbungsbüros über die vorgegebenen Maßnahmenstunden pro
Woche am Freitagnachmittag "gegebenenfalls auch mehr Stunden
pro Woche und somit auch über den gesamten Projektzeitraum"
leisten können, sei angemerkt, dass dies zum einen eine
Abweichung von den vorgegebenen Rahmenbedingungen zu Lage und
Ausmaß der wöchentlichen MS TrainerInnen darstellt und zum
anderen diese Stunden unter Beachtung der technischen Maxi-
malgrenze von 36 MS pro Woche und TrainerIn von den
TrainerInnen gar nicht leistbar wären, ohne dass diese Stunden
im Rahmen der Umsetzung der zwingend zu kalkulierenden
wöchentlichen MS fehlen würden. Insofern liegt auch in dieser
Hinsicht ein nicht ausschreibungskonformes Angebot vor. .........."
Zum Ausscheiden von Teillos 2 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"..........
Zu der Ihnen dazu vorgebrachten Erklärung, dass TrainerInnen bestimmter Bereiche durch eine Öffnung des sog. Bewerbungsbüros über die vorgegebenen Maßnahmenstunden pro Woche am Freitagnachmittag "gegebenenfalls auch mehr Stunden pro Woche und somit auch über den gesamten Projektzeitraum" (z.B. 1.750 MS) leisten" können, ist festzuhalten, dass dadurch auch eine Abweichung zu den in Punkt 8 der Maßnahmenbeschreibung vorgegebenen Lage und Ausmaß der wöchentlichen MS TrainerInnen vorgenommen wird. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass die von Ihnen am Freitagnachmittag vorgesehenen TrainerInnenstunden unter Beachtung der technischen Maximalgrenze von 36 MS pro Woche und TrainerIn von den TrainerInnen gar nicht geleistet werden können, ohne dass diese Stunden im Rahmen der Umsetzung der zwingend zu kalkulierenden wöchentlichen MS TrainerInnen fehlen, zumal Sie das vorgegebene Gesamtausmaß von 50.048 MS für den gesamten Maßnahmenzeitraum nicht überschreiten können.
Insofern liegt auch in dieser Hinsicht ein nicht
ausschreibungskonformes Angebot vor. ..........
..........
Die Beschäftigung dieser TrainerInnen in der von Ihnen
vorgesehenen Weise entspricht jedenfalls nicht den geltenden
arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen. Das Angebot Ihrer
Bietergemeinschaft ist somit bereits aus diesem Grund zwingend
auszuscheiden. ....
.........."
Mit Schriftsatz vom 6.8.2010 brachte der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag mit dem im Spruch ersichtlichen Begehren sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein, dem mit Bescheid vom 12.8.2010, N/0066-BVA/04/2010-EV5, teilweise stattgegeben wurde. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 319 BVergG beantragt.Mit Schriftsatz vom 6.8.2010 brachte der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag mit dem im Spruch ersichtlichen Begehren sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein, dem mit Bescheid vom 12.8.2010, N/0066-BVA/04/2010-EV5, teilweise stattgegeben wurde. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 319, BVergG beantragt.
Inhaltlich führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass der Auftraggeber seine Ausscheidensentscheidung zu Teillos 1 und 2 damit begründe, dass 1732 Maßnahmenstunden unter den vorgegebenen Rahmenbedingungen der Maßnahmenbeschreibung das technisch machbare Höchstausmaß an Maßnahmenstunden sei. Dieses könne - nach Meinung des Auftraggebers - von TrainerInnen grundsätzlich ohne weitere Berücksichtigung einer konkreten arbeits- und sozialrechtlichen Beschäftigung geleistet werden. Bei einem Beschäftigungsausmaß von 36 bzw. 40 Stunden pro Woche gehe der Auftraggeber davon aus, dass eine Beschäftigung im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses bzw. Werkvertrages arbeits- und sozialrechtlich keinesfalls zulässig sei. Diese Rechtsansicht des Auftraggebers sei unrichtig.
Bei Teillos 1 betrage das Stundenausmaß je TrainerIn ohnehin höchstens 1700 Stunden, die auch innerhalb des vorgeschriebenen Maßnahmenzeitraumes und nicht am Freitag Nachmittag liegen würden.
Bei Teillos 2 seien drei Trainer mit 1750 und ein Trainer mit 1740 Maßnahmenstunden angeboten worden. Die übrigen TrainerInnen würden weniger als 1732 Maßnahmenstunden leisten. Der Auftraggeber habe nicht im Dienstverhältnis zum Bieter stehende TrainerInnen als eigenes Personal ohne zeitliche Beschränkung der Gesamtstundenleistung ausdrücklich zugelassen.
Innerhalb der zeitlichen Vorgaben (Pkt. 8 der Leistungs- /Maßnahmenbeschreibung) könnten die Kurszeiten selbst gestaltet werden. In den Maßnahmenzeiten seien nicht nur Gruppenmaßnahmen, sondern zusätzlich auch "Individualmaßnahmen" anzubieten, zu denen Teile der Tätigkeit aus der Einstiegs- und Orientierungsphase, der Outplacementphase/Vermittlungsunterstützung sowie Einzelberatung/sozialpädagogische Betreuung und Nachbetreuung zählen würden.
Vom Antragsteller seien die Maßnahmenzeiten von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr bzw. am Freitag von 8.00 Uhr bis 12 Uhr angeboten worden. In der sich in den Kurszeiten ergebenden einstündigen Mittagspause hätten die TrainerInnen Gelegenheit, "Individualmaßnahmen" im Ausmaß von 0,5 Maßnahmenstunden anzubieten. Diese seien als zusätzliches, halbstundenweises "Coaching/sozialpädagogische Betreuung" einzelner Personen zu werten, die solche Gruppenmaßnahmen bereits absolviert hätten. Es werde Unterstützung bei der Verfassung von Bewerbungen und Vorbereitung für Einstellungsgespräche geboten.
Das nach Definition des Auftraggebers errechnete "technisch machbare Höchstausmaß" je TrainerIn betrage unter Einbeziehung der zur Mittagszeit abgehaltenen Individualmaßnahme und einer halbstündigen Mittagspause bereits 1832 Maßnahmenstunden/im Projektzeitraum (38 MS/Woche x 50 Wochen - 68 MS für vom AMS festgesetzten Feiertage). Damit würden 3 Trainer in 36 Wochen pro Woche neben Gruppenmaßnahmen eine halbstündige Individualmaßnahme zu betreuen haben, um auf 1750 MS pro Jahr zu kommen, ein weiterer Trainer in nur 16 Wochen an einem Tag pro Woche. Auch bei genauer Erfüllung der Vorgaben des Auftraggebers könnten 1750 MS je TrainerIn innerhalb des gesetzten Zeitrahmens für Maßnahmen ohne weiters erbracht werden (36 Wochen x 36,5 MS + 14 Wochen x 36 MS abzüglich der Feiertage (68 MS) = 1750 MS; 16 Wochen x 36,5 MS + 34 Wochen x 36 MS abzüglich der Feiertage (68 MS) = 1740 MS).
Dem Auftraggeber sei im Schreiben vom 23.7.2010 auch mitgeteilt worden, dass außerhalb der "Unterrichtszeiten" von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr ein flexibles Einzelcoaching angeboten werde. Entgegen der Annahme des Auftraggebers würden vom Antragsteller außerhalb der Organisationsform gemäß Pkt.8 am Freitag Nachmittag keine Maßnahmen angeboten. Auch wenn das Bewerberbüro Freitag nachmittags bis 16.00 Uhr zur Nutzung der Infrastruktur/Ressourcen geöffnet sei, und damit auch Individualmaßnahmen grundsätzlich durchgeführt werden könnten, sei der Freitagnachmittag der Kalkulation nicht zu Grunde gelegt worden. Es handle sich dabei um ein optionales, kostenfreies Zusatzservice auf freiwilliger Basis für TeilnehmerInnen, das nicht in den zwingend vorgeschriebenen Maßnahmenstunden von 50.048 pro Teillos geplant und kalkuliert sei. Vielmehr sei der Umstand berücksichtigt worden, dass bei Gruppenmaßnahmen von Montag bis Donnerstag innerhalb der einstündigen Mittagspause von den TrainerInnen "Individualmaßnahmen" geleistet würden. Bei der Erstellung eines Bewerbungsschreibens könnte der Zeitraum zwischen 12.00 und 13.00 Uhr von Personen genützt werden, um von den TrainerInnen im Rahmen einer halbstündigen Individualmaßnahme betreut zu werden.
Unhaltbar sei auch die Auffassung des Auftraggebers, dass bereits ein Beschäftigungsausmaß von 36 Wochenstunden je TrainerIn im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses oder eines Werkvertrages arbeits- und sozialrechtlich keinesfalls zulässig wäre. Dazu werde auf die ständige Judikatur des OGH verwiesen, wonach für die Beurteilung eines Arbeitsverhältnisses die konkreten Rahmenbedingungen und der Inhalt der zu beurteilenden Tätigkeit sowie vor allem die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen ausschlaggebend seien. Es sei eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Vom Auftraggeber seien keine Auskünfte zur konkreten Vertragsgestaltung eingefordert worden. Der Antragsteller habe auch noch nicht mit allen TrainerInnen einen Werk- oder freien Dienstvertrag abgeschlossen. Vielmehr würden Absichtserklärungen von einzelnen TrainerInnen als Nachweis über deren Verfügbarkeit für den Maßnahmenzeitraum vorliegen. Der Auftraggeber könne ohne Prüfung der konkreten Einzelverträge bzw. der individuellen Umstände des Einzelfalles nicht die Art der Beschäftigung als arbeits- und sozialrechtlich unzulässig beurteilen und deshalb das Angebot des Antragstellers ausscheiden. Vielmehr sei die Ausscheidensentscheidung wegen nicht abgeschlossener Angebotsprüfung für nichtig zu erklären. Hinsichtlich der Zulässigkeit freier Dienst- bzw. Werkverträge für Vortragende, Lehrende oder TrainerInnen werde in der Judikatur nicht auf starre Stundengrenzen abgestellt. Entscheidend sei vielmehr, ob die Möglichkeit bestünde, die Übernahme von Kursen abzulehnen, sich im Krankheits-, Urlaubs- oder Verhinderungsfall von einem Dritten vertreten zu lassen bzw. ob diese Vertretung vorab zu genehmigen sei. Dies sei vom Auftraggeber außer Acht gelassen worden.
Vielmehr habe der Auftraggeber in der Begründung der Ausscheidensentscheidung eine völlig unzutreffende Rechtsansicht herangezogen, ohne überhaupt konkrete Tatsachengrundlagen für diese rechtliche Beurteilung erhoben zu haben. Nach der Judikatur könne ein Trainer durchaus 36 Stunden pro Woche und 50 Wochen pro Jahr beschäftigt werden, da weder auf Werksvertragsnehmer noch auf freie Dienstnehmer die arbeitsrechtlichen Bestimmungen über Urlaubsansprüche anwendbar seien. Dazu werde noch ein Gutachten nachgereicht. Der Antragsteller sei auch durch die Rechtsauffassung des Auftraggebers zur Zulässigkeit von Werk- bzw. Dienstverträgen völlig überrascht worden und hätte keine Gelegenheit zur Aufklärung vor seinem Ausscheiden gehabt. Bereits im Aufklärungsersuchen hätte der Antragsteller mit der vom Auftraggeber vertretenen Auffassung konfrontiert werden müssen, dass eine Beschäftigung im Ausmaß von 1700 Maßnahmenstunden je TrainerIn unzulässig sei und 1732 Maßnahmenstunden je TrainerIn das technisch machbare Höchstausmaß darstellen würden. Konkrete Ausscheidensgründe seien gar nicht vorgehalten worden.
Der Antragsteller habe sich auch bei Ausschreibungen, die der gegenständlichen Ausschreibung gleichen würden, beteiligt und sei auch in vielen Fällen als Bestbieter ausgewählt worden. Bei den Teillosen für Leibnitz und Lienz, für die der Antragsteller den Zuschlag erhalten habe, seien ebenfalls 1700 Maßnahmenstunden pro Jahr je TrainerIn ausdrücklich ausgewiesen worden. Die Beschäftigung von TrainerInnen auf Basis von Werk- bzw. freien Dienstverträgen sei dem Auftraggeber genau bekannt gewesen. Der Antragsteller könne darauf vertrauen, dass der Auftraggeber bei völlig gleichgelagerten Ausschreibungen nicht völlig anders entscheide.
Der Antragsteller erachte sich durch die rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers in seinem Recht auf Nicht-Ausscheiden seines Angebotes, auf Berücksichtigung seines Angebotes bei der Bestbieterermittlung, auf Erteilung des Zuschlages, auf weitere Teilnahme am Vergabeverfahren und letztlich auf Durchführung eines gesetzeskonformen Vergabeverfahrens verletzt. Aus den in § 141 Abs 2 zweiter Satz verankerten Grundsätzen für die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen sei abzuleiten, dass der Auftraggeber den Bieter nicht aufgrund von nicht in der Ausschreibung dargestellten, willkürlich und überraschend herangezogenen "Kriterien" und unrichtiger Rechtsmeinung ausscheiden, benachteiligen und dadurch andere Bieter bevorzugen dürfe. Es liege damit auch eine Verletzung des Rechtes auf Durchführung eines gesetzeskonformen Vergabeverfahrens unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und des freien und lauteren Wettbewerbs iSd § 141 Abs 2 zweiter Satz BVergG vor. Als auf die Abwicklung von Verträgen wie in der gegenständlichen Ausschreibung spezialisiertes Unternehmen bestehe höchstes Interesse am Vertragsabschluss. Sollte der Zuschlag nicht dem Antragsteller erteilt werden, entginge jedenfalls ein Gewinn bzw. Deckungsbeitrag, der mit € 50.000,-Der Antragsteller erachte sich durch die rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers in seinem Recht auf Nicht-Ausscheiden seines Angebotes, auf Berücksichtigung seines Angebotes bei der Bestbieterermittlung, auf Erteilung des Zuschlages, auf weitere Teilnahme am Vergabeverfahren und letztlich auf Durchführung eines gesetzeskonformen Vergabeverfahrens verletzt. Aus den in Paragraph 141, Absatz 2, zweiter Satz verankerten Grundsätzen für die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen sei abzuleiten, dass der Auftraggeber den Bieter nicht aufgrund von nicht in der Ausschreibung dargestellten, willkürlich und überraschend herangezogenen "Kriterien" und unrichtiger Rechtsmeinung ausscheiden, benachteiligen und dadurch andere Bieter bevorzugen dürfe. Es liege damit auch eine Verletzung des Rechtes auf Durchführung eines gesetzeskonformen Vergabeverfahrens unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und des freien und lauteren Wettbewerbs iSd Paragraph 141, Absatz 2, zweiter Satz BVergG vor. Als auf die Abwicklung von Verträgen wie in der gegenständlichen Ausschreibung spezialisiertes Unternehmen bestehe höchstes Interesse am Vertragsabschluss. Sollte der Zuschlag nicht dem Antragsteller erteilt werden, entginge jedenfalls ein Gewinn bzw. Deckungsbeitrag, der mit € 50.000,-
- beziffert werde. Hingewiesen werde auch auf die Kosten, die durch die Bearbeitung der Ausschreibung entstanden seien. Einen Schaden stelle auch der Entgang einer weiteren Referenz dar.
Mit Schriftsatz vom 10.8.2010 gab der Auftraggeber an, dass es sich beim gegenständlichen Vergabeverfahren um ein Standardverfahren des AMS in Form eines einstufigen Verfahrens in Anlehnung an das offene Verfahren handle. Der geschätzte Auftragswert ohne USt. wurde bei beiden Losen mit je € 2,500.000,-- angegeben. Es handle sich um eine Auftragsvergabe im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip. Es sei weder eine Widerrufs- noch eine Zuschlagsentscheidung getroffen worden. Auch sei kein Widerruf oder Zuschlag erfolgt.
Begründend wurde im Wesentlichen in einem weiteren Schriftsatz vom 17.8.2010 vorgebracht, dass der Auftraggeber im gegenständlichen Verfahren besonderes Gewicht auf die Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen lege. Die Ausscheidensentscheidung basiere auf Ermittlung der konkreten Umstände, wobei das Angebot des Antragstellers einer genauen Prüfung unterzogen worden sei und im Rahmen des Aufklärungsersuchens vom 20.7.2010 eine Hinterfragung der Prüfergebnisse stattgefunden habe. Durch die Antworten des Antragstellers vom 23.7.2010 seien die Prüfergebnisse bestätigt worden und habe kein weiterer Aufklärungsbedarf bestanden. Die Rechtsansicht werde auch durch Rechtsgutachten von AC*** und AD*** sowie beim zuständigen Sozialversicherungsträger, der noch eine schriftliche Äußerung zugesichert habe, gedeckt. Außerdem erachte sich der Auftraggeber durch die im Nachprüfungsantrag angeführte Judikatur des Antragstellers in seiner Rechtsansicht bestätigt.
Die uneingeschränkte und tatsächlich wahrgenommene Vertretungsmöglichkeit habe den OGH zum Schluss veranlasst, die Zulässigkeit eines "freien" Dienstvertrages argumentieren zu können (vgl. OGH vom 23.3.2010, 8Ob A 57/09d).Die uneingeschränkte und tatsächlich wahrgenommene Vertretungsmöglichkeit habe den OGH zum Schluss veranlasst, die Zulässigkeit eines "freien" Dienstvertrages argumentieren zu können vergleiche OGH vom 23.3.2010, 8Ob A 57/09d).
Sollte der Antragsteller davon ausgehen, dies wäre auch bei den gegenständlichen Qualifizierungsmaßnahmen der Fall, habe er sein Angebot auf die Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Prämissen gestützt. Aus Pkt. 13.3 der AGB ergebe sich, dass es dem/der einzelnen TrainerIn schon aufgrund der dem Bildungsträger überbundenen rigiden Vorgaben zum "Tausch von Lehr- und Betreuungspersonal" faktisch unmöglich wäre, eigenständig eine/n ErsatztrainerIn zu suchen bzw. zu beschäftigen und damit im Innenverhältnis zum Bildungsträger ein eigenständiges Vertretungsrecht geltend zu machen. Die Angebotskalkulation könne nicht darauf gestützt werden, dass ohnedies das Personal ausgetauscht und somit ein unbeschränktes Ablehnungsrecht zugebilligt werde.
Zwar ergebe sich aus den Ausschreibungsunterlagen unter Pkt. 6.1 der AGB, dass nur unterrichtende Tätigkeit als verrechenbare Maßnahmenstunde angesehen werden könne. TrainerInnen würden jedoch zu den - gegenständlich nahezu ausgeschöpften - wöchentlichen 36 Maßnahmenstunden jedenfalls weitere Stunden für Vor- und Nachbereitung benötigen. Diese könne zwar nicht gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, müsse jedoch dem Personal vergütet werden. Die einzelnen TrainerInnen müssten daher dem Antragsteller in weitaus größerem Umfang als im Angebot zum Teillos 1 (max. 1700 Maßnahmenstunden) und im Angebot zum Teillos 2 (max. 1750 Maßnahmenstunden) zur Verfügung stehen. Diese Einbindung in den Betrieb des Antragstellers belege, dass aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht weder auf einen zulässigen freien Dienstvertrag noch auf einen Werkvertrag geschlossen werden könne.
Außerdem habe die Aufklärung vom 23.7.2010 einen weiteren Aufklärungswiderspruch offengelegt. Aus der Leistungs- /Maßnahmenbeschreibung ergebe sich, dass von Montag bis Donnerstag max. 8 Maßnahmenstunden und am Freitag max. 4 Maßnahmenstunden vorgesehen werden dürfen. Maßnahmenstunden seien daher an Freitagen nachmittags ausgeschlossen. Ein Bieter dürfe daher nicht damit rechnen, dass die Teilnehmer mehr als 8 Stunden täglich bzw. an Freitagen nachmittags zur Verfügung stehen würden. Am Freitagnachmittag seien Maßnahmenstunden ausgeschlossen. Ungeachtet dessen habe der Antragsteller im Rahmen der Aufklärung zum Ausdruck gebracht, in der Mittagspause bzw. am Freitag nachmittags Einzelcoaching durchführen zu wollen. Beim Einzelcoaching handle es sich jedenfalls um Maßnahmenstunden. Die Ausschreibungsunterlagen würden diesbezüglich keine Unterscheidung zu den Unterrichtseinheiten in der Gruppe treffen.
Aus dem Angebot des Antragstellers ergebe sich nicht, dass Maßnahmen von Montag bis Donnerstag auch zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bzw. am Freitag nach 12.00 Uhr vorgenommen würden. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Formular "BM Kalkulation Abrechnung Einheitspreis 03". Vielmehr ergebe sich daraus gerade das Gegenteil. Mit den Ausführungen vom 23.7.2010 weiche der Antragsteller von seinem Angebot zu einem Verfahrenszeitpunkt ab, an dem dies unzulässig sei. Es handle sich um eine rechtswidrige nachträgliche Angebotsänderung. Die Angebotsinhalte, die im Rahmen der Zuschlagskriterien zu bewerten seien, könnten nicht nachträglich geändert werden. Auch das Argument des "kostenfreien Zusatzservices" gehe diesbezüglich in Leere. Zur behaupteten "irrtümlichen" Interpretation der Ausführungen des Antragstellers vom 23.7.2010 werde darauf verwiesen, dass nach der Judikatur mehrdeutige Äußerungen im Angebot zum Nachteil des jeweiligen Bieters auszulegen seien.
Insbesondere zeige sich der Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen beim Teillos 2 des Angebotes des Antragstellers. Sowohl Pkt. 16 der Leistungs- /Maßnahmenbeschreibung als auch dem Angebot zu Teillos 2 des Antragstellers sei zu entnehmen, dass von Montag bis Donnerstag max. 8 Maßnahmenstunden und am Freitag max. 4 Maßnahmenstunden vorgesehen werden dürften. Ein/e TrainerIn könne unter Berücksichtigung aller Umstände max. 1732 verrechenbare Maßnahmenstunden wahrnehmen. Eine Überschreitung sei aufgrund der Ausschreibungsvorgaben nur soweit möglich, als auch - entgegen dem Angebot - Maßnahmenstunden im Zeitraum zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr abgehalten werden würden. Die Argumentation im Nachprüfungsantrag führe nur unter Missachtung der Ausschreibung oder nachträglichem Abgehens vom eigenen Angebot zum vom Antragsteller gewünschten Ergebnis. Dies sei aus vergaberechtlicher Sicht unzulässig und hätte das Ausscheiden des Angebotes zur Folge.
Das Angebot des Antragstellers sei daher wegen mehrfachem Ausschreibungswiderspruch vom Vergabeverfahren auszuscheiden. Bei der Kalkulation würde entgegen ausdrücklicher Vorgaben gegen Arbeits- und Sozialrecht verstoßen. Dies könne nicht als plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises gewertet werden. Darüber hinaus habe der Antragsteller im Aufklärungsschreiben vom 23.7.2010 offengelegt, sowohl von den Ausschreibungsbestimmungen als auch im eigenen Angebot von den Vorgaben zu den Maßnahmenstunden abweichen zu wollen. Außerdem habe die Beschäftigung von TrainerInnen durch "freie" Dienstverhältnisse und auf Werksvertragsbasis einen Wettbewerbsvorteil zur Folge. Fraglich sei, ob durch das Entgelt sämtliche Sozialleistungen im Rahmen eines regulären Dienstverhältnisses "abgedeckt" würden. Unklar sei auch auf welcher Basis sich ein Bildungsträger auf den Kollektivvertrag für Handelsangestellte stützen könne.
Mit Schriftsatz vom 13.8.2010 brachte die mitbeteiligte Partei begründete Einwendungen vor. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zu Recht ausgeschieden worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe ihr Interesse am Vertragsabschluss durch Einreichung eines ausschreibungskonformen Angebotes sowie durch Anfechtung der ursprünglichen Ausschreibung dargetan. Eine Schadenseignung liege vor. Dazu werde beispielsweise auf den Entgang des drohenden Gewinns und die frustrierten Angebotserstellungskosten verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 1.9.2010 legte der Antragsteller ein Kurzgutachten von AD*** vom 9.8.2010 vor.
Weiters führte der Antragsteller aus, dass keiner der vom Auftraggeber behaupteten Ausscheidungsgründe vorliege. Der Auftraggeber übersehe in seiner Stellungnahme, dass neben "sogenannten Gruppenmaßnahmen", die als Vollzeitmaßnahmen oder Teilzeitmaßnahmen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr bzw. nur vormittags in Kursen abgehalten würden, auch sogenannte "Individualmaßnahmen anzubieten seien". Dabei handle es sich um keine wie in Kursen zeitlich fixierten Unterrichtseinheiten, sondern um zusätzliche beispielsweise halbstundenweise Coaching/sozialpädagogische Betreuung einzelner Personen bzw. Kleingruppen. Darin seien auch Teile der Tätigkeit aus Einstiegs- und Orientierungsphase, der Outplacement/Vermittlungsunterstützung sowie Einzelberatung/sozialpädagogische Betreuung gemäß Pkt. 7.3 und 7.6 der Maßnahmenbeschreibung, sowie der Nachbetreuung gemäß Pkt. 7.7 der Maßnahmenbeschreibung enthalten. Dabei würden die Betroffenen bei der Verfassung von Bewerbungen unterstützt oder auf Einstellungsgespräche vorbereitet.
Im Formular "BM Kalkulation Abrechnung Einheitspreis 03" könne nur eine "Normwoche" eingetragen werden. Auf allfällige Abweichungen von der Normwoche könne in der Kalkulation nur in Form einer Anmerkung eingegangen werden. In einer Normwoche könne auch keine Rücksicht auf Einzelcoaching oder individuelle Betriebspraktika genommen werden. Dem einen Praktikanten aufnehmenden Unternehmen könnten auch nicht die Maßnahmenzeiten von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr bzw. 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr vorgeschrieben werden.
Einzelcoaching sei als Maßnahmenstunden zu werten. Es wäre aber zwischen Einzelcoaching und Gruppenmaßnahmen zu unterscheiden. Es sei daher das in der Mittagszeit stattfindende Einzelcoaching mit 0,5 Maßnahmenstunden angesetzt worden. Ausschließlich solche Maßnahmen seien in geringem Ausmaß teilweise in der Mittagszeit vorgeschlagen worden. Diese Maßnahmen, die von Einzelpersonen angeboten würden, hätten zeitlich nichts mit der Maßnahmendauer von acht Stunden für Voll- und Teilzeitmaßnahmen zu tun. Ebensowenig sei bei der Darstellung der Normwoche im vorgegebenen Kalkulationsformular auf jede einzelne Individualmaßnahme Rücksicht zu nehmen.
Der Antragsteller sei nicht davon ausgegangen, dass der Kursteilnehmer für mehr als acht Stunden zur Verfügung stehe. An keiner Stelle der Ausschreibung oder im Angebot sei festgeschrieben, dass von Montag bis Donnerstag zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr keine Leistungen erbracht werden dürfen oder würden.
Im Plausibilisierungsschreiben sei keineswegs eine Leistungserbringung am Freitag Nachmittag angeboten worden. Vielmehr habe der Antragsteller auch am Freitag Nachmittag geöffnet und könne auf Wunsch einzelner Teilnehmer die räumliche und technische Infrastruktur im Bewerberbüro auch zu diesem Zeitpunkt genützt werden. Damit werde entgegen den Ausführungen des Auftraggebers nicht eine vermeintliche "arbeits- und sozialrechtswidrige Konstellation" gerechtfertigt.
Entsprechend Pkt. 16 der Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung sei vom Antragsteller für die Kalkulation seines Angebotes die tägliche Kapazität pro Teillos über den gesamten Maßnahmenzeitraum gleichmäßig ausgelastet dargestellt und auf Anfrage des Auftraggebers hinsichtlich der Einsatzzeiten der TrainerInnen plausibilisiert worden. Genau jene Flexibilität, welche der Auftraggeber ausdrücklich einfordere, stelle der Antragsteller zur Verfügung. Vom Auftraggeber sei im Rahmen der Ausschreibungsbestimmungen dargestellt worden, wie die Leistungserbringung durch den Antragsteller aussehen werde. Im Rahmen der Plausibilisierung sei dargestellt worden, wie die Leistungserbringung mit der vom Auftraggeber selbst vorgegebenen Mindestzahl an Trainern am kostengünstigsten auch ausschreibungskonform umgesetzt werden könne.
Die Ausscheidensentscheidung sei auch mit Rechtswidrigkeit behaftet, zumal die für die Begründung des Ausscheidens des Angebotes des Antragstellers herangezogenen Gutachten nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden seien. Durch die Begründung der Ausscheidensentscheidung müsse der Antragsteller in die Lage versetzt werden, die Entscheidung auch inhaltlich bekämpfen zu können. Diese Gutachten seien mit Schreiben vom 4.8.2010 nachweislich angefordert worden.
Mit Schriftsatz vom 3.9.2010 übermittelte der Auftraggeber eine Stellungnahme der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 25.8.2010, die von ihm nachträglich angesichts des vorliegenden Nachprüfungsantrages eingeholt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 7.7.2011 übermittelte der Antragsteller eine Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und ein ergänzendes Gutachten von AD***.
Begründend wurde vom Antragsteller weiter ausgeführt, dass der Ausscheidensgrund, entgegen den bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen die Maßnahmenzeiten unzulässig ausgeweitet zu haben, nicht haltbar sei. Dazu verwies der Antragsteller auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Hinblick auf § 108 Abs 2 BVergG der Bieter klar zum Ausdruck bringen müsse, ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot zu legen. Zudem würde ein Abweichen von den angebotenen Unterrichtszeiten nur jene Trainer erfassen, für die mehr als 1732 Maßnahmenstunden angeboten worden seien. Dies betreffe nur Teillos 2. Bei Teillos 1 weiche der Antragsteller bei Individualmaßnahmen nicht von der Normwoche ab. Darüber hinaus wäre die Frage, wann einzelne Maßnahmenstunden stattfinden würden, sehr wohl einer Verhandlung zugänglich, da es sich bei 62 von insgesamt über 50.000 Maßnahmenstunden um eine "geringfügige Adaption" handeln würde, die den Leistungsgegenstand in seinen wesentlichen Grundzügen überhaupt nicht verändere.Begründend wurde vom Antragsteller weiter ausgeführt, dass der Ausscheidensgrund, entgegen den bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen die Maßnahmenzeiten unzulässig ausgeweitet zu haben, nicht haltbar sei. Dazu verwies der Antragsteller auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Hinblick auf Paragraph 108, Absatz 2, BVergG der Bieter klar zum Ausdruck bringen müsse, ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot zu legen. Zudem würde ein Abweichen von den angebotenen Unterrichtszeiten nur jene Trainer erfassen, für die mehr als 1732 Maßnahmenstunden angeboten worden seien. Dies betreffe nur Teillos 2. Bei Teillos 1 weiche der Antragsteller bei Individualmaßnahmen nicht von der Normwoche ab. Darüber hinaus wäre die Frage, wann einzelne Maßnahmenstunden stattfinden würden, sehr wohl einer Verhandlung zugänglich, da es sich bei 62 von insgesamt über 50.000 Maßnahmenstunden um eine "geringfügige Adaption" handeln würde, die den Leistungsgegenstand in seinen wesentlichen Grundzügen überhaupt nicht verändere.
In der Verhandlung am 8.7.2011 gab der Antragsteller an, dass Einzelcoaching und Nachbetreuung als Maßnahmenstunde zu qualifizieren seien. Zu Teillos 2 betonte der Antragsteller, dass mit der Möglichkeit von Einzelcoaching und Nachbetreuung am Freitag Nachmittag im Aufklärungsschreiben vom 23.7.2010 Flexibilität für den Bedarfsfall gezeigt werde. Dies ergebe sich auch aus dem in diesem Schreiben verwendeten Begriff
"erfahrungsgemäß". Flexibilität werde in mehreren
Bestimmungen der Ausschreibung gefordert. In Punkt 16 der Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung werde auf die Umsetzung des Kurses, die Zuweisungsdichte und die Organisation der Qualifizierungsmodule verwiesen. Die Öffnungszeiten seien in Zusammenhang mit den unterschiedlichen Verkehrsanbindungen zu sehen. Außerdem gebe es die Möglichkeit von Verhandlungen mit dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber betonte, dass aus dem Antwortschreiben des Antragstellers vom 23.7.2010 die eindeutige Absicht hervorgehe, dass auch am Freitag Nachmittag und in den Mittagspausen Maßnahmen durchgeführt werden würden. Die Antwort des Antragstellers im Aufklärungsschreiben sei auf die Anfrage des Auftraggebers abgestimmt. Zum hohen Stundensatz von Werksvertragsnehmern sei eine entsprechende Antwort des Antragstellers erfolgt, die die Ausschreibungswidrigkeit ergeben habe. Bei Verhandlungsverfahren müsse vorerst ein ausschreibungskonformes Angebot vorliegen, das in der Folge Verhandlungen zugänglich sei.
Zu Teillos 1 gab der Antragsteller an, dass im Aufklärungsschreiben die Passage "am Freitagnachmittag Einzelcoaching und Nachbetreuung anbieten zu können" aufscheine, im Unterschied zu Teillos 2 werde bei Teillos 1 Gruppen- und Einzelcoaching innerhalb der Rahmenzeiten angeboten. In Teillos 1 würden nur Trainer mit bis zu 1700 Maßnahmenstunden angeführt. Der Auftraggeber hob hervor, dass das Aufklärungsschreiben des Antragstellers zu Teillos 1 nahezu ident mit jenem zu Teillos 2 sei. Es handle sich um einen Ausschreibungswiderspruch. Die Bestimmungen zu Punkt 16 der Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung würde sich auf Lehrinhalte beziehen. So sei sehr wohl in einer Woche wesentlich, ob 3 oder 5 EDV-Kurse angeboten werden würden. Dies sei unter dem Begriff "Organisation" zu verstehen. Die Rahmenzeiten seien unter Punkt 8 der Leistungs- /Maßnahmenbeschreibung eindeutig vorgegeben. Die Flexibilität beziehe sich allenfalls auf unterschiedliche Gruppen in den einzelnen Ausbildungsbereichen.
Der Antragsteller hielt dem entgegen, dass der Auftraggeber laut der Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung über keine Erfahrung verfüge. Es hätte sich aus der Erfahrung des Antragstellers ergeben, dass auch die Rahmenzeiten in Abstimmung mit dem AMS flexibel zu gestalten seien. Flexibilität werde daher in diesem Sinne gefordert. Es würden grundsätzlich die Rahmenzeiten eingehalten. Bei Bedarf würde das AMS kontaktiert werden, ob die Maßnahme für die Gruppe auch außerhalb der Rahmenzeiten angeboten werden könne. Nur nach Zustimmung würde die entsprechende Rahmenzeit geändert. Entgegen den Ausführungen in der Ausscheidensentscheidung vom 30.7.2010 würden sowohl bei Teillos 1 als auch bei Teillos 2 keine Maßnahmenstunden am Freitag Nachmittag geboten.
Die mitbeteiligte Partei betonte, dass im Rahmen des Angebotes die Rahmenzeiten sehr wohl einzuhalten seien. Dies sei unabhängig davon, ob sich in der späteren Maßnahme ein entsprechender Anpassungsbedarf ergebe.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
I. Rechtslagerömisch eins. Rechtslage
Das Bundesvergabegesetz 2006 wurde im BGBl I Nr. 15/2010, kundgemacht am 4.3.2010, (BVergG), novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind grundsätzlich mit dem der Kundmachung folgenden Tag (§ 345 Abs 14 Z 1 BVergG), somit am 5.3.2010, in Kraft getreten.Das Bundesvergabegesetz 2006 wurde im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,, kundgemacht am 4.3.2010, (BVergG), novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind grundsätzlich mit dem der Kundmachung folgenden Tag (Paragraph 345, Absatz 14, Ziffer eins, BVergG), somit am 5.3.2010, in Kraft getreten.
Gemäß § 345 Abs 14 Z 2 BVergG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 15/2010 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren bzw beim Bundesvergabeamt anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende bzw fortzuführen. Dies hat zur Folge, dass das Bundesvergabeamt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vom Auftraggeber geführten Vergabeverfahrens, das gegenständlich Anfang Februar 2010 eingeleitet wurde, die Bestimmungen des BVergG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 86/2007 (BVergG 2006) als Prüfmaßstab heranzuziehen hat. Davon abgesehen sind jedoch für die beim Bundesvergabeamt ab 5.3.2010 anhängig gemachten Nachprüfungsverfahren - das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wurde beim BVA am 6.8.2010 anhängig gemacht - vom Bundesvergabeamt die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 idF der Novelle BGBl I Nr 15/2010 (BVergG) anzuwenden.Gemäß Paragraph 345, Absatz 14, Ziffer 2, BVergG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren bzw beim Bundesvergabeamt anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende bzw fortzuführen. Dies hat zur Folge, dass das Bundesvergabeamt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vom Auftraggeber geführten Vergabeverfahrens, das gegenständlich Anfang Februar 2010 eingeleitet wurde, die Bestimmungen des BVergG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2007, (BVergG 2006) als Prüfmaßstab heranzuziehen hat. Davon abgesehen sind jedoch für die beim Bundesvergabeamt ab 5.3.2010 anhängig gemachten Nachprüfungsverfahren - das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wurde beim BVA am 6.8.2010 anhängig gemacht - vom Bundesvergabeamt die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2010, (BVergG) anzuwenden.
II. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, Qualifizierung des Auftrages und Zulässigkeit des Antrages des Antragstellersrömisch zwei. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes, Qualifizierung des Auftrages und Zulässigkeit des Antrages des Antragstellers
Die Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS) Steiermark, ist öffentlicher Auftraggeber iSv § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006.Die Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS) Steiermark, ist öffentlicher Auftraggeber iSv Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006.
Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag gemäß § 6, Anhang IV, Kategorie 24 BVergG 2006 einzustufen. Auf Grund des Auftragwertes von € 5.000.000,-- (Teillos 1: € 2.500.000,-- und Teillos 2: € 2.500.000,--) handelt es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich. Die Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip.Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 6,, Anhang römisch vier, Kategorie 24 BVergG 2006 einzustufen. Auf Grund des Auftragwertes von € 5.000.000,-- (Teillos 1: € 2.500.000,-- und Teillos 2: € 2.500.000,--) handelt es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich. Die Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip.
Das Angebot des Antragstellers zu Teillos 1 und Teillos 2 wurde mit den Telefaxmitteilungen des Auftraggebers vom 30.7.2010 ausgeschieden. Soweit der Antragsteller vorbringt, die Ausscheidensentscheidungen seien auf Grund der nicht gewährten Einsicht in die Gutachten von AC*** und AD*** rechtswidrig, wird darauf verwiesen, dass die Ausscheidensentscheidung zu Teillos 1 und Teillos 2 insgesamt ausführlich und nachvollziehbar durch den Auftraggeber begründet worden ist. Damit wurde der Antragsteller sehr wohl in die Lage versetzt, die Entscheidungen auch inhaltlich bekämpfen zu können, womit auch den Anforderungen des § 129 Abs. 3 BVergG 2006 entsprochen wurde.Das Angebot des Antragstellers zu Teillos 1 und Teillos 2 wurde mit den Telefaxmitteilungen des Auftraggebers vom 30.7.2010 ausgeschieden. Soweit der Antragsteller vorbringt, die Ausscheidensentscheidungen seien auf Grund der nicht gewährten Einsicht in die Gutachten von AC*** und AD*** rechtswidrig, wird darauf verwiesen, dass die Ausscheidensentscheidung zu Teillos 1 und Teillos 2 insgesamt ausführlich und nachvollziehbar durch den Auftraggeber begründet worden ist. Damit wurde der Antragsteller sehr wohl in die Lage versetzt, die Entscheidungen auch inhaltlich bekämpfen zu können, womit auch den Anforderungen des Paragraph 129, Absatz 3, BVergG 2006 entsprochen wurde.
Der Antrag auf Nachprüfung wurde fristgerecht eingebracht und erfüllt die formalen Voraussetzungen des § 322 BVergG. Die Pauschalgebühren wurden gemäß § 318 BVergG iVm der Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010, BGBl II Nr. 72/2010 (BVA-GebVO 2010), für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von €Der Antrag auf Nachprüfung wurde fristgerecht eingebracht und erfüllt die formalen Voraussetzungen des Paragraph 322, BVergG. Die Pauschalgebühren wurden gemäß Paragraph 318, BVergG in Verbindung mit der Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2010, (BVA-GebVO 2010), für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Höhe von €
2.490,-- entrichtet. Es wurde weder der Zuschlag erteilt, noch das Vergabeverfahren widerrufen.
Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 13.8.2010 begründete Einwendungen erhoben. Ihr kommt Parteistellung gemäß § 324 Abs. 3 BVergG zu.Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 13.8.2010 begründete Einwendungen erhoben. Ihr kommt Parteistellung gemäß Paragraph 324, Absatz 3, BVergG zu.
III. zu Spruchpunkt I.römisch drei. zu Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 141 Abs. 1 BVergG 2006 gelten für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen ausschließlich die Bestimmungen des Abschnittes für die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen, der erste Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 3 Abs. 1, 6, 9, 10, 12 Abs. 1 und 3, 13, 16, 20 Abs. 2, 3 und 5, 21, 44, 49, 98, 132 Abs. 3 und 140 Abs. 10 sowie derGemäß Paragraph 141, Absatz eins, BVergG 2006 gelten für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen ausschließlich die Bestimmungen des Abschnittes für die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen, der erste Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 16,, die Paragraphen 3, Absatz eins, 6, 9, 10, 12, Absatz eins und 3, 13, 16, 20 Absatz 2, 3 und 5, 21, 44, 49, 98, 132 Absatz 3 und 140 Absatz 10, sowie der
Damit wird dem Auftraggeber im Vergleich zur Vergabe von prioritären Dienstleistungen bei der Beschaffung von nicht prioritären Dienstleistungen ein weitaus größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Wie bei den prioritären Dienstleistungen sind auch bei nichtprioritären Dienstleistungsaufträgen gemäß § 141 Abs. 2 zweiter Satz BVergG 2006 neben den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten und dem Diskriminierungsverbot die Grundsätze der Transparenz und des freien und lauteren Wettbewerbes zu beachten. Aus dem zuletzt genannten Grundsatz ist auch abzuleiten, dass der Auftraggeber in keiner Phase des Vergabeverfahrens einem bestimmten Bieter eine Sonderstellung oder eine irgendwie geartete Bevorzugung einräumen darf (vgl. in diesem Zusammenhang Eilmansberger/Fruhmann in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 19 Rz 37).Damit wird dem Auftraggeber im Vergleich zur Vergabe von prioritären Dienstleistungen bei der Beschaffung von nicht prioritären Dienstleistungen ein weitaus größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Wie bei den prioritären Dienstleistungen sind auch bei nichtprioritären Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 141, Absatz 2, zweiter Satz BVergG 2006 neben den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten und dem Diskriminierungsverbot die Grundsätze der Transparenz und des freien und lauteren Wettbewerbes zu beachten. Aus dem zuletzt genannten Grundsatz ist auch abzuleiten, dass der Auftraggeber in keiner Phase des Vergabeverfahrens einem bestimmten Bieter eine Sonderstellung oder eine irgendwie geartete Bevorzugung einräumen darf vergleiche in diesem Zusammenhang Eilmansberger/Fruhmann in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 19, Rz 37).
Zur Auslegung von Ausschreibungsunterlagen sind die für rechtsgeschäftliche Erklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 914ff ABGB anzuwenden (vgl Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Ausschreibungsunterlagen sind demnach nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsunterlagen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen maßgeblich (vgl VwGH 19.11.2008, 2007/04/0018 und 2007/04/0019; 29.3.2006, 2004/04/0144, 0156, 0157; 16.2.2005, 2004/04/0030; ebenso BVA 11.1.2008, N/0112- BVA/14/2007-20; 10.10.2007, F/0003-BVA/04/2007-21 u F/0004/04/2007-21; 28.7.2006, N/0048-BVA/15/2006-28 u.v.a).Zur Auslegung von Ausschreibungsunterlagen sind die für rechtsgeschäftliche Erklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Regelungen der Paragraphen 914 f, f, ABGB anzuwenden vergleiche Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Ausschreibungsunterlagen sind demnach nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsunterlagen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen maßgeblich vergleiche VwGH 19.11.2008, 2007/04/0018 und 2007/04/0019; 29.3.2006, 2004/04/0144, 0156, 0157; 16.2.2005, 2004/04/0030; ebenso BVA 11.1.2008, N/0112- BVA/14/2007-20; 10.10.2007, F/0003-BVA/04/2007-21 u F/0004/04/2007-21; 28.7.2006, N/0048-BVA/15/2006-28 u.v.a).
Unter zu Grundlegung dieses Interpretationsmaßstabes ergibt sich aus den für die Teillose 1 und 2 geltenden Ausschreibungsunterlagen, die mangels fristgerechter Anfechtung bestandfest geworden sind (vgl. VwGH 25.6.2008, 2006/04/0116; 27.6.2007, 2005/04/0234; ebenso BVA 1.7.2008, N/0056-BVA/04/2008-20, u.a.), unter Punkt 8 (Organisationsform) der Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung, dass die ausgeschriebene Qualifizierungsmaßnahme vom Bieter innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu organisieren ist. Beim Begriff "Maßnahme" wird nicht differenziert zwischen Gruppenmaßnahmen oder Einzelberatung bzw Coaching von TeilnehmerInnen. Die Organisation der ausgeschriebenen Maßnahme ist vom Bieter dergestalt zu konzipieren, dass die Vollzeitmaßnahme von Montag bis Donnerstag mit jeweils 8 Wochenstunden und am Freitag mit 4 Wochenstunden, die ausschließlich am Vormittag stattzufinden haben, angeboten wird. Dabei ist die Gesamtstundenzahl pro Woche mit 36 Maßnahmenstunden begrenzt. Die ebenso anzubietende Teilzeitmaßnahme ist mit einem Maximalstundenausmaß von 20 Maßnahmenstunden je Woche von Montag bis Freitag mit je 4 Stunden vormittags festgesetzt. Diese darf ebenfalls nur vormittags angeboten und durchgeführt werden.Unter zu Grundlegung dieses Interpretationsmaßstabes ergibt sich aus den für die Teillose 1 und 2 geltenden Ausschreibungsunterlagen, die mangels fristgerechter Anfechtung bestandfest geworden sind vergleiche VwGH 25.6.2008, 2006/04/0116; 27.6.2007, 2005/04/0234; ebenso BVA 1.7.2008, N/0056-BVA/04/2008-20, u.a.), unter Punkt 8 (Organisationsform) der Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung, dass die ausgeschriebene Qualifizierungsmaßnahme vom Bieter innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu organisieren ist. Beim Begriff "Maßnahme" wird nicht differenziert zwischen Gruppenmaßnahmen oder Einzelberatung bzw Coaching von TeilnehmerInnen. Die Organisation der ausgeschriebenen Maßnahme ist vom Bieter dergestalt zu konzipieren, dass die Vollzeitmaßnahme von Montag bis Donnerstag mit jeweils 8 Wochenstunden und am Freitag mit 4 Wochenstunden, die ausschließlich am Vormittag stattzufinden haben, angeboten wird. Dabei ist die Gesamtstundenzahl pro Woche mit 36 Maßnahmenstunden begrenzt. Die ebenso anzubietende Teilzeitmaßnahme ist mit einem Maximalstundenausmaß von 20 Maßnahmenstunden je Woche von Montag bis Freitag mit je 4 Stunden vormittags festgesetzt. Diese darf ebenfalls nur vormittags angeboten und durchgeführt werden.
Außerdem muss sichergestellt werden, dass die Infrastruktur und die Ressourcen zur eigeninitiativen Stellensuche oder Arbeitsmarktrecherche auch außerhalb der geregelten Maßnahmenstunden von Montag bis Donnerstag im Zeitraum zwischen 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr den TeilnehmerInnen zur freien Nutzung zur Verfügung stehen.
Ein durchschnittlich fachkundiger Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt [vgl EuGH 4.12.2003, Rs C-448/01 (EVN-AG, Wien Strom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 19.11.2008, 2007/04/20018, 2007/04/0019; 17.11.2004, 2002/04/0078;
16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 16.6.2009, N/0030-BVA/04/2009-41;
11.1.2008, N/0112-BVA/14/2007-20 u.a.] hätte erkennen müssen, dass es sich bei dem unter Punkt 8 der Leistungs- /Maßnahmenbeschreibung angeführten Zeitrahmen für die Organisation der Maßnahmen, die sowohl Maßnahmen in der Gruppe als auch Einzelberatung bzw Coaching von TeilnehmerInnen und Nachbetreuung vorsehen, um eine obligatorische Vorgabe für die Angebotserstellung handelt.
Der Antragsteller hat in seinem Angebot sowohl zu Los 1 als auch zu Los 2 unter Punkt 8 (Organisationsform) seines Konzeptes die Maßnahmen so konzipiert, dass diese sowohl als Vollzeitmaßnahme (36 MS/Woche) als auch als Teilzeitmaßnahme (20 MS/Woche) besucht werden können. Die Kurszeiten wurden dabei für Vollzeitmaßnahmen mit Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr (8 MS/Tag) und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr (4 MS/Tag) festgelegt. Die Teilzeitmaßnahme ist von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr (4 MS/Tag) vorgesehen. Diese Kurszeiten scheinen auch im Kalkulationsformular "BM Kalkulation/Abrechnung Einheitspreis 03" bei der Darstellung der Normwoche auf und werden in diesem Formular unter dem Punkt "Anmerkungen" angeführt.
Im Zuge der Plausibilisierung der Zusammensetzung der Gesamtstundenleistung stellte der Antragsteller in den Aufklärungsschreiben von 23.7.2010 sowohl zu Teillos 1 als auch zu Teillos 2 zu seinem Angebot klar, dass seine TrainerInnen für Einzelcoaching und Nachbetreuung auch außerhalb der Unterrichtszeiten von Montag bis Donnerstag, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie Freitag, 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Verfügung stehen. Dazu führte er erklärend im nächsten Satz weiter aus, dass mit den Öffnungszeiten des Bewerberbüros, das täglich von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet ist, flexible Termine für Einzelcoaching und Nachbetreuung möglich sind.
Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 7.7.2011 und in der Verhandlung am 8.7.2011 zum Aufklärungsschreiben vom 23.7.2010 vorbringt, bei Teillos 1 werde im Unterschied zu Teillos 2 innerhalb der Rahmenzeit angeboten und würden nur TrainerInnen mit 1700 Maßnahmenstunden angeführt, ist darauf zu verweisen, dass die oben genannte Klarstellung zum Angebot auch im Aufklärungsschreiben des Antragstellers vom 23.7.2010 zu Teillos 1 festgehalten ist. Sie erstreckt sich auf Werkvertragsbasis und als freie DienstnehmerInnen tätige TrainerInnen für Einzelcoaching und Nachbetreuung.
Mit diesen Terminen für Einzelcoaching und Nachbetreuung am Freitag Nachmittag in Teillos 1 und Teillos 2 durchbricht der Antragsteller den in Punkt 8 der Leistungs- /Maßnahmenbeschreibung vorgegebenen Zeitrahmen für die Maßnahmenstunden, in dem die Maßnahme zu erbringen ist. Zur Maßnahme zählen neben Qualifizierungsmaßnahmen jedenfalls auch die Nachbetreuung und Einzelcoaching, die auch als Kursinhalte für die Maßnahme unter Punkt 7 der Leistungs- /Maßnahmenbeschreibung angeführt sind. Auch der Antragsteller geht in seinem Schriftsatz vom 6.8.2010 (Seite7) unter Hinweis auf Punkt 8 der Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung davon aus, dass in diesen Maßnahmenzeiten nicht nur Gruppenmaßnahmen, sondern auch die von ihm bezeichneten "Individualmaßnahmen" anzubieten sind. Zu diesen zählte er auch die unter Punkt 7.6 der Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung angeführte Einzelberatung/Sozialpädagogische Betreuung mit dem Coaching sowie die unter Punkt 7.7 angeführte Nachbetreuung. Ebenso räumt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 1.9.2010 (Seite 16) ein, dass es sich beim Einzelcoaching um Maßnahmenstunden handelt, und führte in der Verhandlung am 8.7.2010 weiter aus, dass neben Einzelcoaching auch die Nachbetreuung als Maßnahmenstunde zu werten ist.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers werden daher sowohl bei Teillos 1 als auch bei Teillos 2 laut seinem Angebot nicht sämtliche vorgesehenen Maßnahmenstunden innerhalb des in der Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung unter Punkt 8 vorgesehenen Maßnahmenzeitraums erbracht. Vielmehr bietet der Antragsteller bei Teillos 1 und Teillos 2 auch am Freitag Nachmittag Maßnahmenstunden in Form von Einzelcoaching und Nachbetreuung an. Daran ändert auch nichts, dass es sich hierbei - wie der Antragsteller im Schriftsatz vom 9.8.2010 vorbringt - um ein optionales, kostenfreies Zusatzservice auf freiwilliger Basis für die Teilnehmer handeln soll.
Das Argument des Antragstellers, mit dem Anbieten von Einzelcoaching und Nachbetreuung am Freitag Nachmittag die vom Auftraggeber eingeforderte "Flexibilität" zur Verfügung zu stellen, geht ins Leere. Die Ausschreibungsbestimmungen sehen
für das Angebot - wie oben dargestellt - für die
ausgeschriebene Maßnahme zu den Teillosen 1 und 2 obligatorisch einen bestimmten Zeitrahmen unter Punkt 8 der Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung vor, der vom Bieter in seinem Angebot zu Teillos 1 und zu Teillos 2 nicht durchbrochen werden darf. Dieser Zeitrahmen gilt für das Angebot zu beiden Teillosen unabhängig davon, dass - wie in Punkt 16 der Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung angeführt - das AMS Steiermark bezüglich der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Module über keine Erfahrungswerte verfügt und der Personaleinsatz während der Auftragsdurchführung vom Bieter auf den Bedarf der Teilnehmer anzupassen und zu steuern ist. Auch wenn vom Bieter gemäß Punkt 16 der Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung hohe Flexibilität bei der Umsetzung in Bezug auf die unterschiedlichen Zuweisungsdichten und die Organisation der Qualifizierungsmodule erwartet wird, darf der vorgegebene Zeitrahmen für Maßnahmenstunden im Angebot zu den Teillosen nicht durchbrochen werden. Die Organisation der Qualifizierungsmodule betrifft im Übrigen gemäß Punkt 16 der Leistungs- /Maßnahmenbeschreibung die Bildung von unterschiedlichen Gruppengrößen.
Der geforderte Zeitrahmen ist im Angebot auch einzuhalten, selbst wenn unter Punkt 16.1 der Leistungs- /Maßnahmenbeschreibung eine Kontaktaufnahme mit dem AMS Steiermark für den Fall vorgesehen ist, dass im Zuge der Maßnahmendurchführung mit den angegebenen Stunden nicht das Auslagen gefunden werden kann. Die Verpflichtung zur Einhaltung des obligatorischen Zeitrahmen für das Angebot zu den Teillosen 1 und 2 besteht auch angesichts des Verweises des Antragstellers auf die Bestimmung in Punkt 11 der Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung, wonach für den Fall, dass im Rahmen des Verlaufs der Bildungsmaßnahme mehr Trainer erforderlich wären, die Regelungen in Punkt 13.3. der AGB zum Tausch von Lehr- und Betreuungspersonal Anwendung finden.
Zum Argument des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, dass sich aus Erfahrungen des Antragstellers ergeben hätte, dass auch die Rahmenzeiten in Abstimmung mit dem AMS flexibel zu gestalten seien, wird darauf verwiesen, dass Punkt 8 der gegenständlichen Leistungs-/Maßnahmenbeschreibung zu den im Angebot einzuhaltenden Rahmenzeiten keine Maßnahmenstunden in Form von Einzelcoaching oder Nachbetreuung am Freitag Nachmittag vorsieht. Beim vom Antragsteller gelegten Angebot zu Teillos 1 und Teillos 2 handelt es sich daher in Folge Ausweitung der Maßnahmenzeiten auf den Freitag Nachmittag um ausschreibungswidrige Angebote.
Auch in der Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers vom 30.7.2010 zu Teillos 1 und Teillos 2 teilte der Auftraggeber mit, dass durch die Öffnung des Bewerberbüros und die Leistung von Maßnahmenstunden am Freitag Nachmittag eine Abweichung von den vorgegebenen Rahmenbedingungen zu Lage der Maßnahmenstunden vorliegt und auch insofern von nicht ausschreibungskonformen Angeboten auszugehen ist.
Aufgrund der Bestimmungen zur Vergabe von nichtprioritären Dienstleistungsaufträgen gemäß § 141 Abs. 1 BVergG 2006 unterliegt der Auftraggeber bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen bei der Wahl des Vergabeverfahrens keinem Typenzwang. Nach den bestandsfesten Festlegungen des Auftraggebers in der Ausschreibung wird der verfahrensgegenständliche Auftrag im sogenannten "Standardverfahren des AMS" vergeben. In diesem laut Ausschreibung einstufigen, in Anlehnung an ein offenes Verfahren gemäß BVergG gestalteten Vergabeverfahren haben die Bieter vollständig ausgearbeitete Angebote innerhalb der Angebotsfrist einzureichen. Gleichzeitig behält sich der Auftraggeber die Möglichkeit vor, mit dem bestgereihten Bieter Verhandlungen zu führen. Diesen Verhandlungen werden jedoch inhaltliche Grenzen gesetzt. Zulässig sind lediglich Adaptionen im geringen Umfang, die den Leistungsgegenstand in wesentlichen Grundzügen nicht verändern.Aufgrund der Bestimmungen zur Vergabe von nichtprioritären Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 141, Absatz eins, BVergG 2006 unterliegt der Auftraggeber bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen bei der Wahl des Vergabeverfahrens keinem Typenzwang. Nach den bestandsfesten Festlegungen des Auftraggebers in der Ausschreibung wird der verfahrensgegenständliche Auftrag im sogenannten "Standardverfahren des AMS" vergeben. In diesem laut Ausschreibung einstufigen, in Anlehnung an ein offenes Verfahren gemäß BVergG gestalteten Vergabeverfahren haben die Bieter vollständig ausgearbeitete Angebote innerhalb der Angebotsfrist einzureichen. Gleichzeitig behält sich der Auftraggeber die Möglichkeit vor, mit dem bestgereihten Bieter Verhandlungen zu führen. Diesen Verhandlungen werden jedoch inhaltliche Grenzen gesetzt. Zulässig sind lediglich Adaptionen im geringen Umfang, die den Leistungsgegenstand in wesentlichen Grundzügen nicht verändern.
Die vom Antragsteller im Teillos 1 und Teillos 2 angebotene Ausweitung der Maßnahmenstunden auf den Freitag Nachmittag ist als keine Adaption im geringen Umfang, die den Leistungsgegenstand in wesentlichen Grundzügen nicht verändert, zu werten. Vielmehr liegt eine Veränderung des verfahrensgegenständlich ausgeschriebenen Leistungsgegenstandes in wesentlichen Grundzügen vor. Dem Auftraggeber wären daher dazu auch nicht im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens Verhandlungen mit dem Antragsteller zu Teillos 1 und Teillos 2 offen gestanden (vgl BVA 28.9.2010, N/0067-BVA/02/2010).Die vom Antragsteller im Teillos 1 und Teillos 2 angebotene Ausweitung der Maßnahmenstunden auf den Freitag Nachmittag ist als keine Adaption im geringen Umfang, die den Leistungsgegenstand in wesentlichen Grundzügen nicht verändert, zu werten. Vielmehr liegt eine Veränderung des verfahrensgegenständlich ausgeschriebenen Leistungsgegenstandes in wesentlichen Grundzügen vor. Dem Auftraggeber wären daher dazu auch nicht im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens Verhandlungen mit dem Antragsteller zu Teillos 1 und Teillos 2 offen gestanden vergleiche BVA 28.9.2010, N/0067-BVA/02/2010).
Würde das Angebot des Antragstellers zu Teillos 1 und Teillos 2 als ausschreibungskonform gewertet werden, widerspräche das dem in § 141 Abs. 2 2. Satz BVergG 2006 festgelegten Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes. Die Möglichkeit des Abweichens von den bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen war den übrigen Bietern nicht bekannt (vgl. VwGH 1.7.2010, Zl 2006/04/0096). Die zeitlichen Festlegungen in der Ausschreibung zur verfahrensgegenständlichen Qualifizierungsmaßnahme waren Maßstab für die anzubietende Organisationsform in Teillos 1 und Teillos 2.Würde das Angebot des Antragstellers zu Teillos 1 und Teillos 2 als ausschreibungskonform gewertet werden, widerspräche das dem in Paragraph 141, Absatz 2, 2. Satz BVergG 2006 festgelegten Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes. Die Möglichkeit des Abweichens von den bestandsfesten Ausschreibungsbestimmungen war den übrigen Bietern nicht bekannt vergleiche VwGH 1.7.2010, Zl 2006/04/0096). Die zeitlichen Festlegungen in der Ausschreibung zur verfahrensgegenständlichen Qualifizierungsmaßnahme waren Maßstab für die anzubietende Organisationsform in Teillos 1 und Teillos 2.
Die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen stellen die Grundlage der Prüfung und Bewertung der Angebote dar. Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbestimmungen einhält (vgl. BVA 28.9.2010, N/0067-BVA/02/2010-25; BVA 6.10.2009, N/0086- BVA/02/2009-32). Nach den Ausschreibungsbestimmungen (Punkt 4.19.10 BM1) hat die vergebende Stelle vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung aufgrund der Ergebnisse der Prüfung den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote auszuscheiden. Auch in den Ausschreibungsunterlagen wird darauf hingewiesen, dass nur jene Angebote berücksichtigt werden, die den Ausschreibungsunterlagen entsprechen.Die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen stellen die Grundlage der Prüfung und Bewertung der Angebote dar. Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbestimmungen einhält vergleiche BVA 28.9.2010, N/0067-BVA/02/2010-25; BVA 6.10.2009, N/0086- BVA/02/2009-32). Nach den Ausschreibungsbestimmungen (Punkt 4.19.10 BM1) hat die vergebende Stelle vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung aufgrund der Ergebnisse der Prüfung den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote auszuscheiden. Auch in den Ausschreibungsunterlagen wird darauf hingewiesen, dass nur jene Angebote berücksichtigt werden, die den Ausschreibungsunterlagen entsprechen.
Beim vom Antragsteller gelegten Angebot zu Teillos 1 und Teillos 2 handelt es sich in Folge der Ausweitung der Maßnahmenzeiten auf Freitag Nachmittag um ausschreibungswidrige Angebote, welche vom Auftraggeber zu Recht ausgeschieden wurden. Auf das weitere Vorbringen war daher schon aus diesem Grund nicht einzugehen.
IV. zu Spruchpunkt II.römisch vier. zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG hat der vor den Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 leg cit entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor den Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, leg cit entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Da - wie sich aus Spruchpunkt I ergibt - der Nachprüfungsantrag vom 6.8.2010 abgewiesen wurde und daher auch kein "teilweises Obsiegen" des Antragstellers iSv § 319 Abs. 1 BVergG vorliegt, ist der diesbezügliche Antrag, soweit er sich auf den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag bezieht, abzuweisen.Da - wie sich aus Spruchpunkt römisch eins ergibt - der Nachprüfungsantrag vom 6.8.2010 abgewiesen wurde und daher auch kein "teilweises Obsiegen" des Antragstellers iSv Paragraph 319, Absatz eins, BVergG vorliegt, ist der diesbezügliche Antrag, soweit er sich auf den Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag bezieht, abzuweisen.
Ebenso ist der Antrag des Antragstellers, soweit er sich auf den Ersatz der Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezieht, gemäß § 319 Abs. 2 BVergG abzuweisen. Zwar wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Bescheid vom 12.8.2010, N/0066- BVA/04/2010-EV5, teilweise stattgegeben, der Nachprüfungsantrag vom 6.8.2010 wurde jedoch gemäß § 320 Abs. 2 leg cit unter Spruchpunkt I abgewiesen.Ebenso ist der Antrag des Antragstellers, soweit er sich auf den Ersatz der Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezieht, gemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG abzuweisen. Zwar wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Bescheid vom 12.8.2010, N/0066- BVA/04/2010-EV5, teilweise stattgegeben, der Nachprüfungsantrag vom 6.8.2010 wurde jedoch gemäß Paragraph 320, Absatz 2, leg cit unter Spruchpunkt römisch eins abgewiesen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011