Norm
BVergG 2006 §79 Abs3Rechtssatz
Die im Leistungsverzeichnis verwendeten Bezeichnungen wie "kalorienarm" oder "ballaststoffreich" sind nirgendwo definiert. Sie eröffnen eine - auch von den Auftraggebern gewünschte - Bandbreite an möglichen Quantitäten von Inhaltsstoffen und erlauben eine Vielzahl verschiedener Produkte. Weiters sind die Produkte in manchen Positionen wie 2.4 "bei Decubitus" oder 2.6 "bei Nierenerkrankung" nur durch ihren Anwendungszweck bezeichnet. Da es dafür weder eine allgemeine rechtliche Definition noch eine Festlegung in der Ausschreibung gibt, obliegt die Spezifikation dem Hersteller. Da jedoch die Ausschreibung keine detaillierteren Festlegungen enthält, ist unklar, woran die angebotenen Produkte auf die Erfüllung der Ausschreibung gemessen werden. Dadurch ist die Leistung nicht eindeutig spezifiziert. Die Vergleichbarkeit der Produkte ist nicht sichergestellt.
Da der Mindeststandard für die zu erbringende Leistung fehlt, ist auch die Wahl des Billigstbieterprinzips gemäß § 79 Abs 3 BVergG unzulässig.Da der Mindeststandard für die zu erbringende Leistung fehlt, ist auch die Wahl des Billigstbieterprinzips gemäß Paragraph 79, Absatz 3, BVergG unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mindeststandard der Leistung; Wahl des Billigstbieterprinzips;Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011