Norm
BVergG 2006 §13 Abs1Rechtssatz
Auch wenn sich die §§ 13 Abs 1 und 17 BVergG 2006 auf die Berechnung des geschätzten Auftragswertes beziehen, liefern sie den Hinweis darauf, dass bei der Beurteilung eines ausgeschriebenen Vertrags dieser mit seinem größtmöglichen Umfang zugrunde zu legen und damit die Option einzubeziehen ist (VwGH 26. 4. 2007, 2005/04/0189, VwSlg 17.186 A/2007).Auch wenn sich die Paragraphen 13, Absatz eins und 17 BVergG 2006 auf die Berechnung des geschätzten Auftragswertes beziehen, liefern sie den Hinweis darauf, dass bei der Beurteilung eines ausgeschriebenen Vertrags dieser mit seinem größtmöglichen Umfang zugrunde zu legen und damit die Option einzubeziehen ist (VwGH 26. 4. 2007, 2005/04/0189, VwSlg 17.186 A/2007).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Berechnung der Vertragsdauer;Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011