Norm
BVergG 2006 §96 Abs1Rechtssatz
Grundsätzlich ist es Sache des Auftraggebers, den Leistungsgenstand festzulegen. Einerseits kann ein Bieter nicht verlangen, dass der Auftraggeber seinen Bedarf und damit den Gegenstand des Vergabeverfahrens nach der Produktpalette und den Vorstellungen des Bieters festlegt (VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0104). Andererseits hat der Auftraggeber dabei die Grundsätze des Vergabeverfahrens zu beachten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Festlegung des Leistungsgegenstandes;Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011