RS Verg 2011/7/15 N/0052-BVA/10/2011-26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2011
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Norm

BVergG 2006 §96 Abs1
  1. BVergG 2006 § 96 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Grundsätzlich ist es Sache des Auftraggebers, den Leistungsgenstand festzulegen. Einerseits kann ein Bieter nicht verlangen, dass der Auftraggeber seinen Bedarf und damit den Gegenstand des Vergabeverfahrens nach der Produktpalette und den Vorstellungen des Bieters festlegt (VwGH 14. 4. 2011, 2008/04/0104). Andererseits hat der Auftraggeber dabei die Grundsätze des Vergabeverfahrens zu beachten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Festlegung des Leistungsgegenstandes;

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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