RS Verg 2011/7/20 N/0070-BVA/12/2011-EV7

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Veröffentlicht am 20.07.2011
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Rechtssatz

Soweit das Begehren der Antragstellerin darauf gerichtet ist, dem Auftraggeber die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung sowie die Erteilung des Zuschlages zu untersagen, ist festzuhalten, dass sich das gegenständliche Vergabeverfahren noch im Stadium der Prüfung der Angebote befindet und demzufolge noch keine Zuschlagsentscheidung getroffen worden ist. Somit droht aber der Antragstellerin im derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens jedenfalls kein unmittelbarer Schaden durch die Erteilung des Zuschlages.

Entscheidungstexte

Schlagworte

drohender Schaden, Zuschlagsentscheidung, Zuschlagserteilung;

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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