Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Soweit das Begehren der Antragstellerin darauf gerichtet ist, dem Auftraggeber die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung sowie die Erteilung des Zuschlages zu untersagen, ist festzuhalten, dass sich das gegenständliche Vergabeverfahren noch im Stadium der Prüfung der Angebote befindet und demzufolge noch keine Zuschlagsentscheidung getroffen worden ist. Somit droht aber der Antragstellerin im derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens jedenfalls kein unmittelbarer Schaden durch die Erteilung des Zuschlages.
Entscheidungstexte
Schlagworte
drohender Schaden, Zuschlagsentscheidung, Zuschlagserteilung;Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011