Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Soweit das Begehren der Antragstellerin darauf gerichtet ist, dem Auftraggeber zu untersagen, den Zuschlag zu erteilen, ist festzuhalten, dass sich das Vergabeverfahren im Stadium vor Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung befindet. Somit droht aber der Antragstellerin im derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens ein Schaden durch die Erteilung des Zuschlages nicht unmittelbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
drohender Schaden, Zuschlagsentscheidung, Zuschlagserteilung;Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011