RS Verg 2011/7/26 N/0071-BVA/12/2011-EV8

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Veröffentlicht am 26.07.2011
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Rechtssatz

Soweit das Begehren der Antragstellerin darauf gerichtet ist, dem Auftraggeber zu untersagen, den Zuschlag zu erteilen, ist festzuhalten, dass sich das Vergabeverfahren im Stadium vor Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung befindet. Somit droht aber der Antragstellerin im derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens ein Schaden durch die Erteilung des Zuschlages nicht unmittelbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

drohender Schaden, Zuschlagsentscheidung, Zuschlagserteilung;

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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