Norm
BVergG 2006 §8Rechtssatz
Wie sich einerseits aus § 8 BVergG 2006 und andererseits aus den oben genannten Materialien und der oben genannten jüngeren Judikatur des EuGH ergibt sind Dienstleistungskonzessionsverträge Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung (oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises) besteht, wobei der Konzessionär das Betriebsrisiko der fraglichen Dienstleistungen übernimmt.Wie sich einerseits aus Paragraph 8, BVergG 2006 und andererseits aus den oben genannten Materialien und der oben genannten jüngeren Judikatur des EuGH ergibt sind Dienstleistungskonzessionsverträge Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung (oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises) besteht, wobei der Konzessionär das Betriebsrisiko der fraglichen Dienstleistungen übernimmt.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011