Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Biedermann & Belihart, Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahren und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Reinigungsarbeiten 2011 bis 2014, ND, RDD, DK u. Kuchelau in Wien 2., 11., 19. bis 22. und Langenzersdorf, Ausschreibungsnummer LV/45/G- 1050-2011, durch die Stadt Wien - MA 45 - Wiener Gewässer, Wilhelminenstraße 93, 1160 Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Biedermann & Belihart, Rechtsanwälte OG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahren und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Reinigungsarbeiten 2011 bis 2014, ND, RDD, DK u. Kuchelau in Wien 2., 11., 19. bis 22. und Langenzersdorf, Ausschreibungsnummer LV/45/G- 1050-2011, durch die Stadt Wien - MA 45 - Wiener Gewässer, Wilhelminenstraße 93, 1160 Wien, wie folgt entschieden:
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit.a sublit.aa, 3 Abs. 1 Z 1, 6, 12 Abs. 1 Z 2, 345 BVergG 2006Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 6, 12, Absatz eins, Ziffer 2, 345, BVergG 2006
Begründung:
Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 45 - Wiener Gewässer (im folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Dienstleistungen, nämlich der Durchführung von Reinigungsarbeiten im Zeitraum 2011 bis 2014 in mehreren, in der Ausschreibung näher bezeichneten Örtlichkeiten. Die Bekanntmachung dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Neben anderen Unternehmen hat sich auch die Antragstellerin am Vergabeverfahren beteiligt.
Im Zuge der Angebotseröffnung wurde ihr Angebot als preislich an zweiter Stelle liegend verlesen.
Mit Schreiben vom 15.7.2011, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, den Zuschlag dem auf Grund der Angebotseröffnung preislich an erster Stelle gereihten Unternehmen zu erteilen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 25.7.2011 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Im Wesentlichen bringt die Antragstellerin darin vor, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre, da der von ihr angebotene Preis entweder das Ergebnis einer Kalkulation mit dem falschen Kollektivvertrag oder eine unzulässige Spekulation bzw. von unzulässigen Preisverschiebungen wäre. Für die Antragstellerin, die die ausgeschriebenen Leistungen für die Antragsgegnerin seit drei Jahren erbringe, sei nicht nachvollziehbar, wie die präsumtive Zuschlagsempfängerin zu dem von ihr angebotenen Preis die verfahrensgegenständlichen Reinigungsarbeiten ohne qualitative Mängel erbringen wolle. Darüber hinaus verfüge die präsumtive Zuschlagsempfängerin zwar über mehrere Gewerbeberechtigungen jedoch weder über eine der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger noch über eine des Gärtnergewerbes. Demzufolge könne sie nicht die für diese Gewerbeberechtigungen geltenden Kollektivverträge ihrer Kalkulation zu Grunde legen, sondern hätte nach dem für sie geltenden "teureren Kollektivvertrag" für die Bauindustrie und das Baugewerbe bzw. jenem für Arbeiten im konzessionierten Güterbeförderungsgewerbe, vorzugehen. Hätte die Antragsgegnerin eine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen, hätte sie das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ausscheiden müssen, worauf die Antragstellerin als zweitbilligste Bieterin den Zuschlag erhalten müsste.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 25.7.2011 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Im Wesentlichen bringt die Antragstellerin darin vor, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre, da der von ihr angebotene Preis entweder das Ergebnis einer Kalkulation mit dem falschen Kollektivvertrag oder eine unzulässige Spekulation bzw. von unzulässigen Preisverschiebungen wäre. Für die Antragstellerin, die die ausgeschriebenen Leistungen für die Antragsgegnerin seit drei Jahren erbringe, sei nicht nachvollziehbar, wie die präsumtive Zuschlagsempfängerin zu dem von ihr angebotenen Preis die verfahrensgegenständlichen Reinigungsarbeiten ohne qualitative Mängel erbringen wolle. Darüber hinaus verfüge die präsumtive Zuschlagsempfängerin zwar über mehrere Gewerbeberechtigungen jedoch weder über eine der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger noch über eine des Gärtnergewerbes. Demzufolge könne sie nicht die für diese Gewerbeberechtigungen geltenden Kollektivverträge ihrer Kalkulation zu Grunde legen, sondern hätte nach dem für sie geltenden "teureren Kollektivvertrag" für die Bauindustrie und das Baugewerbe bzw. jenem für Arbeiten im konzessionierten Güterbeförderungsgewerbe, vorzugehen. Hätte die Antragsgegnerin eine vertiefte Angebotsprüfung vorgenommen, hätte sie das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ausscheiden müssen, worauf die Antragstellerin als zweitbilligste Bieterin den Zuschlag erhalten müsste.
Durch das Verhalten der Antragsgegnerin werde die Antragsstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den Bestimmungen des BVergG, insbesondere auf ordnungsgemäße Prüfung und Bewertung der Angebote in Übereinstimmung mit den Ausschreibungsunterlagen, verletzt. Sollte die Antragstellerin den ausgeschriebenen Auftrag nicht erhalten, drohe ihr sowohl der Verlust einer entsprechenden Deckung ihrer Geschäftsgemeinkosten als auch der Kosten für die Rechtsverfolgung.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung. Durch die beabsichtigte vergaberechtswidrige Zuschlagsentscheidung könnte die Antragstellerin den Auftrag nicht selbst erhalten. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegen. Der Nachweis über die Entrichtung der Pauschalgebühren wurde beigebracht.
Mit Schriftsatz vom 27.7.2011 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und ausgeführt, "dass die Vergabe dieser Leistungen dringend erforderlich ist, da die Donauinsel in den Sommermonaten sehr stark als Freizeit- und Naherholungsgebiet genutzt wird und die laufende Reinigung daher unbedingt aufrechtzuerhalten bzw. zu gewährleisten ist. Der bestehende Reinigungsvertrag läuft mit 31.7.2011 ab". Es bestehe daher ein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens. Dazu hat die Antragstellerin unaufgefordert am gleichen Tage vorgebracht, sie sei von einem Referenten der Antragsgegnerin ersucht worden, den bestehenden Reinigungsauftrag befristet bis voraussichtlich Mitte September 2011 zu verlängern. Damit habe sich die Antragstellerin einverstanden erklärt. Sie sei "selbstverständlich auch weiterhin bereit, die verfahrensgegenständlichen Reinigungsleistungen auf Basis des bis 31.7.2011 laufenden Vertrages bis zum Abschluss des gegenständlichen Vergabekontrollverfahrens zu erbringen. Damit sei die laufende Reinigung gewährleistet, ein die Interessen der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse der Antragsgegnerin damit nicht mehr gegeben."
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien geht die Nachprüfungsbehörde zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom folgenden als bescheinigt angesehenen Sachverhalt aus:
Die Antragsgegnerin hat die Erbringung von Reinigungsleistungen an in der Ausschreibung näher bezeichneten Örtlichkeiten zur Vergabe ausgeschrieben. Es handelt sich um die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich. Nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung ist die Antragstellerin mit ihrem Angebot an zweiter Stelle gereiht. Die ausgeschriebenen Leistungen werden auf Grund eines mit der Antragstellerin abgeschlossenen Dienstleistungsauftrages seit drei Jahren von der Antragstellerin erbracht. Dieser Vertrag läuft am 31.7.2011 ab. Über Ersuchen der Antragsgegnerin hat sich die Antragstellerin bereit erklärt, die verfahrensgegenständlichen Reinigungsleistungen auf Basis des mit ihr bis 31.7.2011 laufenden Vertrages bis zum Abschluss des gegenständlichen Vergabekontrollverfahrens zu erbringen. Damit ist die Erbringung der ausgeschriebenen Reinigungsleistungen durch die bisherige Auftragnehmerin gewährleistet.
Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Nachprüfungsbehörde erwogen:
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich unstrittig um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Die Antragsgegnerin führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. An diesem Verfahren hat sich die Antragstellerin durch Legung eines Angebotes beteiligt, ihr Angebot wurde an zweiter Stelle gereiht. Der Zuschlag soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen.Bei der Antragsgegnerin handelt es sich unstrittig um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Die Antragsgegnerin führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. An diesem Verfahren hat sich die Antragstellerin durch Legung eines Angebotes beteiligt, ihr Angebot wurde an zweiter Stelle gereiht. Der Zuschlag soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Die Zuständigkeit des angerufenen Senates ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Die Zuständigkeit des angerufenen Senates ist jedenfalls nach Paragraph eins, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben.
Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären und allenfalls der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären und allenfalls der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer raschen Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Obwohl die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der raschen Durchführung des Vergabeverfahrens deshalb gegeben ist, weil der derzeitige Vertrag am 31.7.2011 abläuft und die Donauinsel gereinigt werden müsse, vermag dies für sich allein gesehen ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte hat jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel BVergG 2006, RZ 6 zu § 329, VKS Wien vom 27.4.2010, VKS-4922/10 u.a.). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz als im öffentlichen Interesse gelegen zu bewerten (VfGH 25.10.2001, B1336/01 u. a.). Die wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es, den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können (vgl. VKS-2674/04, VKS-2130/06, VKS-5639/07, VKS- 4922/10 u.v.a.). Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies selbst bei Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Gründe nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Dazu kommt, dass die Antragsgegnerin ohnedies mit der Antragstellerin die Fortsetzung der Leistungserbringung auf der Grundlage der ablaufenden Verträge vereinbart hat. Eine besondere Interessenslage an der raschen Fortsetzung des Vergabeverfahrens ist daher nicht erkennbar.Obwohl die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der raschen Durchführung des Vergabeverfahrens deshalb gegeben ist, weil der derzeitige Vertrag am 31.7.2011 abläuft und die Donauinsel gereinigt werden müsse, vermag dies für sich allein gesehen ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte hat jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen vergleiche Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel BVergG 2006, RZ 6 zu Paragraph 329,, VKS Wien vom 27.4.2010, VKS-4922/10 u.a.). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz als im öffentlichen Interesse gelegen zu bewerten (VfGH 25.10.2001, B1336/01 u. a.). Die wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es, den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können vergleiche VKS-2674/04, VKS-2130/06, VKS-5639/07, VKS- 4922/10 u.v.a.). Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies selbst bei Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Gründe nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Dazu kommt, dass die Antragsgegnerin ohnedies mit der Antragstellerin die Fortsetzung der Leistungserbringung auf der Grundlage der ablaufenden Verträge vereinbart hat. Eine besondere Interessenslage an der raschen Fortsetzung des Vergabeverfahrens ist daher nicht erkennbar.
Der Senat ist daher bei der Bewertung der Interessenslage davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des gegenständlichen Vergabeverfahrens durchaus zugemutet werden kann, während die Antragstellerin bei Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Chance mehr hätte, allenfalls den Auftrag selbst zu erhalten.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führend vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Senates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führend vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Senates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche sie getroffen wird, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen ausgelegt und wird nach Ansicht des Senates ausreichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche sie getroffen wird, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen ausgelegt und wird nach Ansicht des Senates ausreichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; Interessensabwägung; kein überwiegendes öffentliches Interesse;Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011