TE Verg Bescheid 2011/7/29 N/0063-BVA/07/2011-22

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Veröffentlicht am 29.07.2011
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Norm

AVG §52 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, sowie Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagen Pleile als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 15/2010 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Beratung und Case Management im Rahmen von Fit2Work"; Los 1 (Wien), des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundessozialamt, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund des Antrages der Bietergemeinschaft A/*** und B***, vertreten durch X***, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, sowie Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagen Pleile als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Beratung und Case Management im Rahmen von Fit2Work"; Los 1 (Wien), des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundessozialamt, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund des Antrages der Bietergemeinschaft A/*** und B***, vertreten durch X***, wie folgt entschieden:

Spruch

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr S***, gemäß § 52 Abs 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr S***, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.

Begründung

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren stellt sich die Frage, ob das Angebot des präsumtiven Rahmenvereinbarungspartners bzw. die anderen vor dem Angebot der Antragstellerin gereihten Angebote preislich erklär- und nachvollziehbar sind. Weiters ist zu klären, ob das vom präsumtiven Rahmenvereinbarungspartner bzw. die von den anderen, dem Antragsteller vorgereihten Bieter, angebotenen Konzepte den funktionalen Leistungsanforderungen des Auftraggebers (siehe Leistungsbeschreibung Beratung und Case Management im Rahmen von Fit2Work) entsprechen. Die Beantwortung der sich stellenden Fragen ist dem zur Entscheidung berufenen Senat des Bundesvergabeamtes ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht möglich.

Dem Bundesvergabeamt stehen auf diesem Gebiet keine Amtssachverständigen zur Verfügung.

Gemäß § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. S***, ist Sachverständiger auf gegenständlichem Fachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen Stellung zu nehmen und haben sie binnen offener Frist keine Einwendungen gegen die Bestellung mitgeteilt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. S***, ist Sachverständiger auf gegenständlichem Fachgebiet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen Stellung zu nehmen und haben sie binnen offener Frist keine Einwendungen gegen die Bestellung mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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