Norm
BVergG 2006 §2 Z35Rechtssatz
Technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Erzeugnis, an eine Lieferung, an eine Dienstleistung sind als technische Spezifikationen iSd § 2 Z 35 BVergG und nicht als Eignungsanforderungen iSd §§ 68 ff BVergG zu qualifizieren.Technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Erzeugnis, an eine Lieferung, an eine Dienstleistung sind als technische Spezifikationen iSd Paragraph 2, Ziffer 35, BVergG und nicht als Eignungsanforderungen iSd Paragraphen 68, ff BVergG zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012