RS Verg 2011/8/9 N/0055-BVA/14/2011-31

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2011
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Rechtssatz

Ein Hilfsunternehmer des Auftragnehmers, der nicht in die eigentliche Auftragsabwicklung eingebunden ist, ist nicht als benennungspflichtiger Subunternehmer zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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