Norm
BVergG 2006 §131 Abs1Rechtssatz
Eine Begründung der Zuschlagsentscheidung in Form einer bloßen Mitteilung der Punktebewertung genügt nur dann, wenn dies in Einklang mit den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen steht. Dies ist etwa der Fall, wenn die Gründe für die erreichten Punkte anhand näherer Spezifikationen in der Ausschreibung durch entsprechende Zuordnung im erforderlichen Ausmaß nachvollzogen werden können. Im Übrigen bedarf es aber einer verbalen Begründung der Zuschlagsentscheidung.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011