RS Verg 2011/8/17 N/0062-BVA/06/2011-28

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2011
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Norm

BVergG 2006 §131 Abs1
BVergG 2006 §141 Abs2
RL 89/665/EWG idF RL 2007/66/EG Art2a Abs2

Rechtssatz

Eine Begründung der Zuschlagsentscheidung in Form einer bloßen Mitteilung der Punktebewertung genügt nur dann, wenn dies in Einklang mit den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen steht. Dies ist etwa der Fall, wenn die Gründe für die erreichten Punkte anhand näherer Spezifikationen in der Ausschreibung durch entsprechende Zuordnung im erforderlichen Ausmaß nachvollzogen werden können. Im Übrigen bedarf es aber einer verbalen Begründung der Zuschlagsentscheidung.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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