Norm
BvergG 2006 §325 Abs1 Z2Rechtssatz
Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ist die Unterlassung der Begründung der Zuschlagsentscheidung für den Ausgang des Vergabeverfahrens im Sinne des § 325 Abs 1 Z 2 BVergG schon dann wesentlich, wenn die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages dadurch erschwert oder behindert wird, was - wie die Erläuterungen anführen - in der Regel anzunehmen ist (vgl VwGH vom 22. April 2009, 2009/04/0081). Für die Wesentlichkeit reicht somit eine „lediglich“ potentielle Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens aus. Die Verpflichtung zur Begründung der Zuschlagsentscheidung soll demnach die Einbringung eines Nachprüfungsantrages mit ausreichender Vorbereitungszeit ermöglichen und insofern auf bloße Vermutungen gestützten Nachprüfungsanträgen vorbeugen.Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ist die Unterlassung der Begründung der Zuschlagsentscheidung für den Ausgang des Vergabeverfahrens im Sinne des Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG schon dann wesentlich, wenn die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages dadurch erschwert oder behindert wird, was - wie die Erläuterungen anführen - in der Regel anzunehmen ist vergleiche VwGH vom 22. April 2009, 2009/04/0081). Für die Wesentlichkeit reicht somit eine „lediglich“ potentielle Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens aus. Die Verpflichtung zur Begründung der Zuschlagsentscheidung soll demnach die Einbringung eines Nachprüfungsantrages mit ausreichender Vorbereitungszeit ermöglichen und insofern auf bloße Vermutungen gestützten Nachprüfungsanträgen vorbeugen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011