Norm
BvergG 2006 §141 Abs2Rechtssatz
Die Begründung der Zuschlagsentscheidung dient letzen Endes auch der Überprüfung der Zuschlagsentscheidung auf deren Übereinstimmung mit den Vorgaben der Ausschreibung.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011