Norm
BVergG 2006 §129Rechtssatz
Auszuscheidende Angebote sind grundsätzlich vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auszuscheiden. Der Auftraggeber ist jedoch nach dem Gesetzeswortlaut nicht zur unverzüglichen Mitteilung des Ausscheidens verpflichtet. Ein Ausscheiden ist auch noch nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bis zur Zuschlagserteilung möglich.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011