RS Verg 2011/8/23 N/0067-BVA/09/2011-21

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Veröffentlicht am 23.08.2011
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Rechtssatz

Auszuscheidende Angebote sind grundsätzlich vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auszuscheiden. Der Auftraggeber ist jedoch nach dem Gesetzeswortlaut nicht zur unverzüglichen Mitteilung des Ausscheidens verpflichtet. Ein Ausscheiden ist auch noch nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bis zur Zuschlagserteilung möglich.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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