RS Verg 2011/8/23 N/0067-BVA/09/2011-21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2011
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Norm

ABGB §914
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Interpretationsmaßstab des objektiven Erklärungswertes gilt nicht nur für die Ausschreibungsbestimmungen, sondern auch für das Angebot inklusive Begleitschreiben sowie die übrigen Willenserklärungen der Parteien.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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