Norm
ABGB §914Rechtssatz
Der Interpretationsmaßstab des objektiven Erklärungswertes gilt nicht nur für die Ausschreibungsbestimmungen, sondern auch für das Angebot inklusive Begleitschreiben sowie die übrigen Willenserklärungen der Parteien.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011