Norm
BVergG 2006 §126Rechtssatz
Angebote, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen, sind ohne Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit iSd § 126 BVergG auszuscheiden. Eine Aufklärung kommt bei solchen Angeboten von vornherein nicht in Betracht. Ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot ist keiner Verbesserung und Mängelbehebung zugänglich. Eine Aufklärung würde nur einer rechtswidrigen Angebotsänderung Vorschub leisten.Angebote, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen, sind ohne Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit iSd Paragraph 126, BVergG auszuscheiden. Eine Aufklärung kommt bei solchen Angeboten von vornherein nicht in Betracht. Ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot ist keiner Verbesserung und Mängelbehebung zugänglich. Eine Aufklärung würde nur einer rechtswidrigen Angebotsänderung Vorschub leisten.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011