Norm
BVergG 2006 §129Rechtssatz
Wenn die Behörde Ausscheidensgründe nicht von Amts wegen heranzieht, sondern ihre Entscheidung auf die vom Auftraggeber herangezogenen Ausscheidensgründe stützt, so ist dem Antragsteller von der Behörde - e contrario VwGH 12.5.2011, 2007/04/0012 - keine zehntägige Frist zur Stellungnahme hiezu zu gewähren.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011