RS Verg 2011/8/23 N/0067-BVA/09/2011-21

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Veröffentlicht am 23.08.2011
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Rechtssatz

Wenn die Behörde Ausscheidensgründe nicht von Amts wegen heranzieht, sondern ihre Entscheidung auf die vom Auftraggeber herangezogenen Ausscheidensgründe stützt, so ist dem Antragsteller von der Behörde - e contrario VwGH 12.5.2011, 2007/04/0012 - keine zehntägige Frist zur Stellungnahme hiezu zu gewähren.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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