Rechtssatz
Ist eine Ausschreibungsbestimmung nach ihrem objektiven Erklärungswert unmissverständlich, bleibt für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 915 ABGB kein Raum.Ist eine Ausschreibungsbestimmung nach ihrem objektiven Erklärungswert unmissverständlich, bleibt für die Anwendung der Unklarheitenregelung des Paragraph 915, ABGB kein Raum.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011