RS Verg 2011/8/23 N/0067-BVA/09/2011-21

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Veröffentlicht am 23.08.2011
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Rechtssatz

Ist eine Ausschreibungsbestimmung nach ihrem objektiven Erklärungswert unmissverständlich, bleibt für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 915 ABGB kein Raum.Ist eine Ausschreibungsbestimmung nach ihrem objektiven Erklärungswert unmissverständlich, bleibt für die Anwendung der Unklarheitenregelung des Paragraph 915, ABGB kein Raum.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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