Norm
BVergG 2006 §129 Abs3Rechtssatz
§ 129 Abs 3 BVergG enthält für den Auftraggeber keine Vorgabe, wann er die Ausscheidensentscheidung zu treffen bzw. wie er den zeitlichen Ablauf der Angebotsprüfung zu gestalten hat. Der Auftraggeber ist somit nach dem Gesetzeswortlaut nicht zur unverzüglichen Mitteilung der Ausscheidung verpflichtet. Der Auftraggeber darf (und muss gegebenenfalls) zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens bis zu seiner Beendigung auszuscheidende Angebote ausscheiden.Paragraph 129, Absatz 3, BVergG enthält für den Auftraggeber keine Vorgabe, wann er die Ausscheidensentscheidung zu treffen bzw. wie er den zeitlichen Ablauf der Angebotsprüfung zu gestalten hat. Der Auftraggeber ist somit nach dem Gesetzeswortlaut nicht zur unverzüglichen Mitteilung der Ausscheidung verpflichtet. Der Auftraggeber darf (und muss gegebenenfalls) zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens bis zu seiner Beendigung auszuscheidende Angebote ausscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gesondert anfechtbare Entscheidung: Ausscheiden eines Angebotes;Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011