Norm
BVergG 2006 §2 Z16 litbRechtssatz
Die Entscheidung, das Angebot der Antragstellerin nicht auszuscheiden, ist kein tauglicher Anfechtungsgegenstand in einem Nachprüfungsverfahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
nicht gesondert anfechtbare Entscheidung;Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011