Norm
BVergG 2006 §324 Abs2Rechtssatz
Das BVA ist im Rahmen der Prüfung der Parteistellung iSd § 324 Abs 2 BVergG nicht zur vorfragenweisen Annahme von Ausscheidenstatbeständen befugt. Dies ergibt sich schon aufgrund des Wortlautes der Bestimmung, wonach bereits die Möglichkeit einer nachteiligen Betroffenheit für die Bejahung der Parteistellung ausreicht.Das BVA ist im Rahmen der Prüfung der Parteistellung iSd Paragraph 324, Absatz 2, BVergG nicht zur vorfragenweisen Annahme von Ausscheidenstatbeständen befugt. Dies ergibt sich schon aufgrund des Wortlautes der Bestimmung, wonach bereits die Möglichkeit einer nachteiligen Betroffenheit für die Bejahung der Parteistellung ausreicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Parteistellung; rechtliches Interesse, Antragslegitimation;Zuletzt aktualisiert am
13.12.2011