RS Verg 2011/8/30 N/0070-BVA/12/2011-45

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2011
beobachten
merken

Rechtssatz

Das BVA ist im Rahmen der Prüfung der Parteistellung iSd § 324 Abs 2 BVergG nicht zur vorfragenweisen Annahme von Ausscheidenstatbeständen befugt. Dies ergibt sich schon aufgrund des Wortlautes der Bestimmung, wonach bereits die Möglichkeit einer nachteiligen Betroffenheit für die Bejahung der Parteistellung ausreicht.Das BVA ist im Rahmen der Prüfung der Parteistellung iSd Paragraph 324, Absatz 2, BVergG nicht zur vorfragenweisen Annahme von Ausscheidenstatbeständen befugt. Dies ergibt sich schon aufgrund des Wortlautes der Bestimmung, wonach bereits die Möglichkeit einer nachteiligen Betroffenheit für die Bejahung der Parteistellung ausreicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Parteistellung; rechtliches Interesse, Antragslegitimation;

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten