TE Verg Bescheid 2011/10/13 VKS-10181/11

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Norm

WVRG 2007 §1
WVRG 2007 §2
WVRG 2007 §11 Abs1 Z2
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §23 in Verbindung mit
AVG §13 Abs3
AVG §74
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** GmbH, ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend die Vergabe der MSRL-Arbeiten am Objekt 22. Hausfeldstraße U2/14 Pumpwerk, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistratsabteilung 34 - Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1194 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1)Ziffer eins
    Der am 3.10.2011 eingelangte Antrag, mit dem die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 16.9.2011, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, bekämpft wird, wird zurückgewiesen.

  1. 2)Ziffer 2
    Die Antragstellerin, *** GmbH, ***, hat an Pauschalgebühren € 2.645,00 an das Land Wien binnen 14 Tagen zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2, 11 Abs. 1 Z 2, 18, 23 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 3, 74 AVGRechtsgrundlagen: Paragraphen eins, 2, 11, Absatz eins, Ziffer 2, 18, 23, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz 3, 74, AVG

Begründung

Mit dem zunächst am 26.9.2011 bei der Antragsgegnerin eingelangten, an den Vergabekontrollsenat am 3.10.2011 weitergeleiteten, undatierten Schriftsatz hat die Antragstellerin erkennbar beantragt, die ihr am 16.9.2011 zugegangene Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin als nichtig anzufechten. Darin bringt sie vor, dass ein offenbar von der Antragsgegnerin als unbehebbar beurteilter Mangel im Angebot der Antragstellerin nicht vorliege.

Da der Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 WVRG 2007 entsprochen hat, auch ein Nachweis über die Entrichtung der geforderten Pauschalgebühren (§ 18 WVRG 2007) nicht enthalten war, wurde die Antragstellerin am 3.10.2011 zur Verbesserung bis 4.10.2011, 13 Uhr (Einlangen in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel des Antrages aufgefordert. Die Antragstellerin wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden müsste. Gleichzeitig wurde sie zur Entrichtung der Pauschalgebühren (§ 23 Abs. 2 Z 4 WVRG 2007) aufgefordert. Diese Aufforderung zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ist der Antragstellerin im Faxwege am 3.10.2011, zugegangen.Da der Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 entsprochen hat, auch ein Nachweis über die Entrichtung der geforderten Pauschalgebühren (Paragraph 18, WVRG 2007) nicht enthalten war, wurde die Antragstellerin am 3.10.2011 zur Verbesserung bis 4.10.2011, 13 Uhr (Einlangen in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel des Antrages aufgefordert. Die Antragstellerin wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden müsste. Gleichzeitig wurde sie zur Entrichtung der Pauschalgebühren (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007) aufgefordert. Diese Aufforderung zur Verbesserung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist der Antragstellerin im Faxwege am 3.10.2011, zugegangen.

Eine Reaktion der Antragstellerin auf diese Aufforderung ist nicht erfolgt, insbesondere hat sie diesen Auftrag zur Verbesserung bzw. zur Entrichtung der Pauschalgebühren innerhalb der gesetzten Frist (aber auch bisher) nicht entsprochen.

Der gegen die Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 16.9.2011 gerichtete Antrag auf Nachprüfung ist zwar rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007), er war aber aus folgenden Gründen zurückzuweisen:Der gegen die Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 16.9.2011 gerichtete Antrag auf Nachprüfung ist zwar rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007), er war aber aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Auftraggeberin ist die Stadt Wien, womit die Durchführung eines Vergabekontrollverfahrens gemäß § 1 WVRG 2007 in die Zuständigkeit des Wiener Vergabekontrollsenates (§ 2 WVRG 2007) fällt. Der Vergabekontrollsenat Wien ist daher berufen, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.Auftraggeberin ist die Stadt Wien, womit die Durchführung eines Vergabekontrollverfahrens gemäß Paragraph eins, WVRG 2007 in die Zuständigkeit des Wiener Vergabekontrollsenates (Paragraph 2, WVRG 2007) fällt. Der Vergabekontrollsenat Wien ist daher berufen, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.

Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG 2007 hat ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens im Sinne des § 20 WVRG 2007 unter anderem jedenfalls zu enthalten:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 hat ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens im Sinne des Paragraph 20, WVRG 2007 unter anderem jedenfalls zu enthalten:

  1. "3.Ziffer 3
    eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
  2. 4.Ziffer 4
    Angaben über den behaupteten, drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller oder für die Antragstellerin,
  3. 5.Ziffer 5
    die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller oder die Antragstellerin als verletzt erachtet,
  4. 6.Ziffer 6
    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. 7.Ziffer 7
    einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen, gesondert anfechtbaren Entscheidung,
  6. 8.Ziffer 8
    die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde".

Nach § 23 Abs. 2 Z 4 WVRG 2007 ist ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens unter anderem auch dann unzulässig, "wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß § 18 WVRG 2007 vergebührt wurde." Obwohl die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 16.9.2011 stellte, entspricht dieser einleitende Schriftsatz mehrfach nicht den oben zitierten Bestimmungen des § 23 WVRG 2007, da er jene Angaben, die er nach § 23 Abs. 1 Z 3 bis Z 8 WVRG 2007 enthalten müsste, nicht enthält.Nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007 ist ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens unter anderem auch dann unzulässig, "wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß Paragraph 18, WVRG 2007 vergebührt wurde." Obwohl die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 16.9.2011 stellte, entspricht dieser einleitende Schriftsatz mehrfach nicht den oben zitierten Bestimmungen des Paragraph 23, WVRG 2007, da er jene Angaben, die er nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 bis Ziffer 8, WVRG 2007 enthalten müsste, nicht enthält.

Ebenso wurden die nach § 18 WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht beigebracht. Es war daher zur Beseitigung der dem einleitenden Schriftsatz anhaftenden Mängel das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG einzuleiten.Ebenso wurden die nach Paragraph 18, WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht beigebracht. Es war daher zur Beseitigung der dem einleitenden Schriftsatz anhaftenden Mängel das Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuleiten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, dessen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 3 WVRG 2007 gegenständlich anzuwenden sind, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist, zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, dessen Bestimmungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WVRG 2007 gegenständlich anzuwenden sind, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist, zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Vergabekontrollsenat ist mit dem Verbesserungsauftrag vom 3.10.2011, der der Antragstellerin am gleichen Tag im Faxwege zugegangen ist, dieser Verpflichtung zum Versuch einer Mängelbehebung nachgekommen. Die darin gesetzte Frist ist, ohne dass die Antragstellerin eine Verbesserung vorgenommen oder die Pauschalgebühren nachentrichtet hätte, ungenützt abgelaufen.

Es war daher der am 3.10.2011 in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangte Schriftsatz der Antragstellerin bereits aus diesem Grunde, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Nach § 18 Abs. 1 WVRG 2007 hat ein Antragsteller für Nichtigerklärungsanträge nach § 20 WVRG 2007 jeweils eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Hierfür wäre von der Antragstellerin eine Pauschalgebühr von Euro 2.645,-- für den Nichtigerklärungsantrag zu entrichten gewesen. Anträge auf Nichtigerklärung sind nach § 23 Abs. 2 Z 4 WVRG 2007 insbesondere dann unzulässig, wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß nach § 18 WVRG 2007 vergebührt wurde.Nach Paragraph 18, Absatz eins, WVRG 2007 hat ein Antragsteller für Nichtigerklärungsanträge nach Paragraph 20, WVRG 2007 jeweils eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Hierfür wäre von der Antragstellerin eine Pauschalgebühr von Euro 2.645,-- für den Nichtigerklärungsantrag zu entrichten gewesen. Anträge auf Nichtigerklärung sind nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007 insbesondere dann unzulässig, wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß nach Paragraph 18, WVRG 2007 vergebührt wurde.

Der Vergabekontrollsenat hat mit Note vom 3.10.2011 die Antragstellerin zur Nachbringung der Pauschalgebühren bis 4.10.2011, 13 Uhr sowie zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtentrichtung derselben aufgefordert. Diesem Auftrag ist die Antragstellerin bisher nicht nachgekommen, weshalb ihre Anträge auch aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 Z 4 WVRG 2007 zurückzuweisen waren (Punkt 1 des Spruches).Der Vergabekontrollsenat hat mit Note vom 3.10.2011 die Antragstellerin zur Nachbringung der Pauschalgebühren bis 4.10.2011, 13 Uhr sowie zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtentrichtung derselben aufgefordert. Diesem Auftrag ist die Antragstellerin bisher nicht nachgekommen, weshalb ihre Anträge auch aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007 zurückzuweisen waren (Punkt 1 des Spruches).

Gemäß § 18 Abs. 1 WVRG 2007 hat der Antragsteller für einen Antrag nach § 20 WVRG 2007 (Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung) eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Diese Gebühren werden mit Einbringung der Anträge fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des § 23 Abs. 2 Z 4 WVRG 2007 mit der Antragstellung nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsverfahren auf den Umstand der notwendigen Entrichtung der Gebühren hingewiesen wurde, ist eine solche bisher nicht erfolgt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, WVRG 2007 hat der Antragsteller für einen Antrag nach Paragraph 20, WVRG 2007 (Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung) eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Diese Gebühren werden mit Einbringung der Anträge fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007 mit der Antragstellung nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsverfahren auf den Umstand der notwendigen Entrichtung der Gebühren hingewiesen wurde, ist eine solche bisher nicht erfolgt.

Es war daher gemäß den §§ 2 Abs. 3 WVRG 2007 und 74 AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren an das Land Wien bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).Es war daher gemäß den Paragraphen 2, Absatz 3, WVRG 2007 und 74 AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren an das Land Wien bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).

Schlagworte

Ausscheidensentscheidung; Zurückweisung nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist sowie mangels Entrichtung der Pauschalgebühren;

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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