Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausscheidens des Angebotes des Antragstellers stellt im Nachprüfungsverfahren zur Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung eine Vorfrage dar. Wurde das Angebot des Antragstellers zu Recht ausgeschieden, sodass dieses für eine Zuschlagserteilung von vornherein nicht in Betracht kam, ist die Antragslegitimation zur Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung zu verneinen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012