Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die „Lieferung von Möbel für das Pflegewohnhaus in Favoriten (1100 Wien), Liefermöbel - Tische, Sessel, sonstige Möbel (Paket 1)“ durch die Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund, Teilunternehmung Pflegewohnhäuser der Stadt Wien mit Sozialmedizinischer Betreuung, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vergebende Stelle VCE-Consult ZT-GmbH, Diesterweggasse 3, 1140 Wien, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte in Wien wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die „Lieferung von Möbel für das Pflegewohnhaus in Favoriten (1100 Wien), Liefermöbel - Tische, Sessel, sonstige Möbel (Paket 1)“ durch die Stadt Wien – Wiener Krankenanstaltenverbund, Teilunternehmung Pflegewohnhäuser der Stadt Wien mit Sozialmedizinischer Betreuung, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vergebende Stelle VCE-Consult ZT-GmbH, Diesterweggasse 3, 1140 Wien, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte in Wien wie folgt entschieden:
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit.a sublit.aa, 5, 12 Abs. 3, 345 BVergG 2006Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 5, 12 Absatz 3, 345, BVergG 2006
Begründung:
Die Stadt Wien – KAV, Teilunternehmung Pflegewohnhäuser der Stadt Wien mit Sozialmedizinischer Betreuung, vertreten durch die vergebende Stelle VCE-Consult ZT-GmbH, (im folgenden Antragsgegnerin genannt), führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich, nämlich zur Anschaffung von Möbel für ein Pflegewohnhaus (Tische, Sessel, sonstige Möbel). Die Ausschreibung besteht aus fünf Losen. Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren betrifft die Anschaffung der im Paket 1 der Ausschreibungsunterlagen angeführten Möbel. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei auf den Angebotsteil „sonstige Möbel“ ausschließlich der Preis zur Angebotsbewertung herangezogen werden soll. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der EU erfolgte am 22.4.2011, Zl. 2011/S79-129834. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wobei die Ermittlung des Bestbieters durch eine fach- und sachkundige Bewertungskommission anhand der in den Ausschreibungsunterlagen näher beschriebenen Zuschlagskriterien durchgeführt wird. Lediglich im Angebotsteil „sonstige Möbel“ soll zur Bewertung ausschließlich der Preis herangezogen werden. Insgesamt haben sich vier Bieter am Vergabeverfahren beteiligt, darunter die Antragstellerin. Entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung hat sie gemeinsam mit dem Angebot die angeforderten Mustermöbel abgegeben.
Die Angebotseröffnung erfolgte am 12.5.2011.
Mit Schreiben vom 18.10.2011, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung mitgeteilt, wonach beabsichtigt ist, den Zuschlag einer anderen Bieterin zu erteilen. Als Begründung für die Nichtberücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin führt die Antragsgegnerin darin aus, die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe 94,66 Punkte, die Antragstellerin 82,56 Punkte erreicht, womit sie an zweiter Stelle liege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 27.10.2011 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Zusammenfassend macht die Antragstellerin darin geltend, nach den Ausschreibungsunterlagen sei verlangt gewesen, dass jeder Bieter mit seinem Angebot Mustermöbel abzugeben hatte. Im Zuge der Angebotseröffnung habe sich herausgestellt, dass nur die Antragstellerin sämtliche in der Ausschreibung verlangte Mustermöbel mit der Angebotsabgabe abgegeben habe. Diese Festlegung in der Ausschreibungsunterlage sei sowohl von den Bietern als auch der Auftraggeberin einzuhalten und seien daher jene Bieter, die die näher genannten Mustermöbel nicht gemeinsam mit dem Angebot abgegeben hätten, auszuscheiden. Ein verbesserungsfähiger Mangel bei diesen Angeboten liege jedenfalls nicht vor.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 27.10.2011 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Zusammenfassend macht die Antragstellerin darin geltend, nach den Ausschreibungsunterlagen sei verlangt gewesen, dass jeder Bieter mit seinem Angebot Mustermöbel abzugeben hatte. Im Zuge der Angebotseröffnung habe sich herausgestellt, dass nur die Antragstellerin sämtliche in der Ausschreibung verlangte Mustermöbel mit der Angebotsabgabe abgegeben habe. Diese Festlegung in der Ausschreibungsunterlage sei sowohl von den Bietern als auch der Auftraggeberin einzuhalten und seien daher jene Bieter, die die näher genannten Mustermöbel nicht gemeinsam mit dem Angebot abgegeben hätten, auszuscheiden. Ein verbesserungsfähiger Mangel bei diesen Angeboten liege jedenfalls nicht vor.
Durch die angefochtene Entscheidung fühlt sich die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Zuschlagsentscheidung und Zuschlagserteilung zu Gunsten ihres Angebotes verletzt. Die Antragstellerin hat als dynamisches und aufstrebendes Unternehmen Interesse am Vertragsabschluss. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin die hier bekämpfte Entscheidung aufrecht erhalte, drohe der Antragstellerin ein Schaden in Höhe des Erfüllungsinteresses (Gewinn- und Deckungsbeitrag), dessen Höhe sie im Schriftsatz näher beziffert. Dazu kämen noch die Kosten für die Angebotsstellung und letztlich der Verlust eines für sie bedeutenden Referenzprojektes für künftige Vergabeverfahren.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag untersagt werden möge, den Zuschlag zu erteilen. In der Begründung stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit im Wege. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei unbedingt notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Möglichkeit zur Erlangung des Auftrages habe.
Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verständigt worden, die Entrichtung der Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen.
Obwohl der Antragsgegnerin mit Übermittlung des Nachprüfungsantrages die Möglichkeit eingeräumt wurde bis 2.11.2011, 13 Uhr eine Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzugeben, ist eine derartige Stellungnahme nicht eingelangt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin gegen deren Erlassung keinen begründeten Einwand hat.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit.a sublit.aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel (vgl. VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel vergleiche VwGH v. 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.
Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden, der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.
Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens nicht geltend gemacht hat, entfallen.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012