Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Hule/Bachmayr-Heyda/Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der "Baumeisterarbeiten in Wien 16, Thaliastraße 113, Heindlgasse 7-9, Sulmgasse 22-24", Ausschreibungsnummer WWBSM1/0816308- 0302BM, durch die Stadt Wien - Wiener Wohnen, Zentrales Bausanierungsmanagement, Guglgasse 15, 1030 Wien, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Hule/Bachmayr-Heyda/Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der "Baumeisterarbeiten in Wien 16, Thaliastraße 113, Heindlgasse 7-9, Sulmgasse 22-24", Ausschreibungsnummer WWBSM1/0816308- 0302BM, durch die Stadt Wien - Wiener Wohnen, Zentrales Bausanierungsmanagement, Guglgasse 15, 1030 Wien, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in Wien, wie folgt entschieden:
Gemäß § 31 Abs. 8 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 18, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 12 Abs. 3 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 18, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 12, Absatz 3, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien -Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich zur thermischen Sanierung der Wohnhausanlage in Wien 16, Thaliastraße
Mit Schreiben vom 28.10.2011, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, das Vergabeverfahren zu widerrufen. Als Grund dafür hat die Antragsgegnerin angegeben, dass "das billigste Angebot die marktkonformen Schätzkosten um mehr als 30 (dreißig) % übersteigt und damit auch die budgetäre Bedeckung des Ausschreibungsvorhabens nicht mehr gegeben" sei.
Gegen diese Widerrufsentscheidung richtet sich der am 4.11.2011 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 2 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Begründung der Widerrufsentscheidung sei "schlicht unschlüssig und nicht sachgerecht". Die Antragsgegnerin habe in einem faktisch die selben Leistungen betreffenden vorangegangenen Vergabeverfahren dieses am 24.8.2011 mit der Begründung widerrufen, dass der zivilrechtliche Angebotspreis des damals billigsten Angebotes den sorgfältig geschätzten Auftragswert um rund 70 % übersteige, womit eine budgetäre Bedeckung nicht gegeben sei. Damals sei die Antragsgegnerin offenbar von einem marktkonformen Preis von Euro 967.000,-- ausgegangen. In der darauf folgenden zweiten Ausschreibung habe die Antragstellerin die Leistungen mit Euro 1.628.535,23 als Billigstbieterin angeboten. In der nunmehr angefochtenen Widerrufsentscheidung führe die Antragsgegnerin aus, dass das billigste Angebot die marktkonformen Schätzkosten um mehr als 30 % übersteige, womit abermals eine budgetäre Bedeckung nicht gegeben sei. Dabei gehe die Antragsgegnerin offenbar nun von einem marktkonformen Preis in Höhe von Euro 1.250.000,-- aus, womit die zweite "marktkonforme" Schätzung um immerhin 30 % über der ersten Schätzung liege. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Vergabeverfahren nicht einmal vier Monate lagen und am ausgeschriebenen Leistungsumfang de facto nichts geändert worden sei. Es sei daher nicht erklär- oder nachvollziehbar, weshalb derartige Abweichungen bei marktkonformen Schätzungen bestehen. Die Begründung der Widerrufsentscheidung sei somit unschlüssig, weshalb mangels einer sachgerechten Begründung diese Entscheidung nichtig wäre. Falsch sei der Standpunkt der Antragsgegnerin, dass der ausgeschriebene Auftrag auf Grundlage des von der Antragstellerin gelegten Angebotes budgetär nicht bedeckt wäre. Die Antragsgegnerin vergebe jedes Jahr Aufträge im mehrstelligen Millionenbereich, sodass der angegebene Widerrufsgrund nicht vorliege. Die Antragsgegnerin sei letztlich gemäß § 13 Abs. 3 BVergG 2006 verpflichtet, den geschätzten Auftragswert vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. Der geschätzte Auftragswert sei jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger Auftraggeber, unter Umständen nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung, bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Leistungen veranschlagen würde. Sei ein Auftraggeber dazu nicht im Stande, habe er entsprechende sachkundige Dritte beizuziehen. Bei vergaberechtskonformer Prüfung dieser Umstände hätte die Antragsgegnerin die verfahrensgegenständliche Ausschreibung nicht widerrufen dürfen. Durch die angefochtene Widerrufsentscheidung werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Nicht-Widerruf der Ausschreibung, Erteilung des Zuschlages als Billigstbieterin, ordnungsgemäße Begründung der Widerrufsentscheidung sowie Durchführung eines ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Vergabeverfahrens verletzt. Sollte die angefochtene Entscheidung nicht für nichtig erklärt werden, drohe der Antragstellerin ein erheblicher Schaden durch Entgang eines Deckungsbeitrages, Verlust der Kosten der Angebotserstellung sowie der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung, die von ihr im einleitenden Schriftsatz näher beziffert werden. Zudem würde sie ein für sie wichtiges Referenzprojekt verlieren.Gegen diese Widerrufsentscheidung richtet sich der am 4.11.2011 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 2, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Zur Begründung ihres Antrages bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Begründung der Widerrufsentscheidung sei "schlicht unschlüssig und nicht sachgerecht". Die Antragsgegnerin habe in einem faktisch die selben Leistungen betreffenden vorangegangenen Vergabeverfahren dieses am 24.8.2011 mit der Begründung widerrufen, dass der zivilrechtliche Angebotspreis des damals billigsten Angebotes den sorgfältig geschätzten Auftragswert um rund 70 % übersteige, womit eine budgetäre Bedeckung nicht gegeben sei. Damals sei die Antragsgegnerin offenbar von einem marktkonformen Preis von Euro 967.000,-- ausgegangen. In der darauf folgenden zweiten Ausschreibung habe die Antragstellerin die Leistungen mit Euro 1.628.535,23 als Billigstbieterin angeboten. In der nunmehr angefochtenen Widerrufsentscheidung führe die Antragsgegnerin aus, dass das billigste Angebot die marktkonformen Schätzkosten um mehr als 30 % übersteige, womit abermals eine budgetäre Bedeckung nicht gegeben sei. Dabei gehe die Antragsgegnerin offenbar nun von einem marktkonformen Preis in Höhe von Euro 1.250.000,-- aus, womit die zweite "marktkonforme" Schätzung um immerhin 30 % über der ersten Schätzung liege. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Vergabeverfahren nicht einmal vier Monate lagen und am ausgeschriebenen Leistungsumfang de facto nichts geändert worden sei. Es sei daher nicht erklär- oder nachvollziehbar, weshalb derartige Abweichungen bei marktkonformen Schätzungen bestehen. Die Begründung der Widerrufsentscheidung sei somit unschlüssig, weshalb mangels einer sachgerechten Begründung diese Entscheidung nichtig wäre. Falsch sei der Standpunkt der Antragsgegnerin, dass der ausgeschriebene Auftrag auf Grundlage des von der Antragstellerin gelegten Angebotes budgetär nicht bedeckt wäre. Die Antragsgegnerin vergebe jedes Jahr Aufträge im mehrstelligen Millionenbereich, sodass der angegebene Widerrufsgrund nicht vorliege. Die Antragsgegnerin sei letztlich gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BVergG 2006 verpflichtet, den geschätzten Auftragswert vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. Der geschätzte Auftragswert sei jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger Auftraggeber, unter Umständen nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung, bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Leistungen veranschlagen würde. Sei ein Auftraggeber dazu nicht im Stande, habe er entsprechende sachkundige Dritte beizuziehen. Bei vergaberechtskonformer Prüfung dieser Umstände hätte die Antragsgegnerin die verfahrensgegenständliche Ausschreibung nicht widerrufen dürfen. Durch die angefochtene Widerrufsentscheidung werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Nicht-Widerruf der Ausschreibung, Erteilung des Zuschlages als Billigstbieterin, ordnungsgemäße Begründung der Widerrufsentscheidung sowie Durchführung eines ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Vergabeverfahrens verletzt. Sollte die angefochtene Entscheidung nicht für nichtig erklärt werden, drohe der Antragstellerin ein erheblicher Schaden durch Entgang eines Deckungsbeitrages, Verlust der Kosten der Angebotserstellung sowie der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung, die von ihr im einleitenden Schriftsatz näher beziffert werden. Zudem würde sie ein für sie wichtiges Referenzprojekt verlieren.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Nachprüfungsantrag untersagt werden möge, den Widerruf zu erklären. In der Begründung stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen Interessen der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit im Wege. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei unbedingt notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Möglichkeit zur Erlangung des Auftrages habe.
Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig von der beabsichtigten Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verständigt worden, die Entrichtung der Pauschalgebühren für ein Verfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 8.11.2011 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und erklärt, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens durch Widerrufserklärung erforderlich machen würden. Sie regt jedoch an, möglichst rasch das Vergabekontrollverfahren durchzuführen, um eine weitere Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe von Bauaufträgen (§ 4 BVergG 2006), nämlich zur Durchführung von Sanierungsarbeiten in einer von ihr verwalteten Wohnhausanlage im 16. Wiener Bezirk. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben und wurde damit als Ergebnis der Angebotsöffnung vom 4.10.2011 preislich an erster Stelle gereiht. Die Vergabe soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe von Bauaufträgen (Paragraph 4, BVergG 2006), nämlich zur Durchführung von Sanierungsarbeiten in einer von ihr verwalteten Wohnhausanlage im 16. Wiener Bezirk. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben und wurde damit als Ergebnis der Angebotsöffnung vom 4.10.2011 preislich an erster Stelle gereiht. Die Vergabe soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen.
Die Widerrufsentscheidung vom 28.10.2011 ist der Antragstellerin im Faxwege am gleichen Tage zugekommen. Der am 4.11.2011 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 2 WVRG 2007.Die Widerrufsentscheidung vom 28.10.2011 ist der Antragstellerin im Faxwege am gleichen Tage zugekommen. Der am 4.11.2011 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, WVRG 2007.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Besetzung durch den Vorsitzenden allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 8.11.2011 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 8.11.2011 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.
Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reichen in diesem Zusammenhang die verfügten Maßnahmen für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Nach § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung, außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen festgelegt und wird reichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden.Nach Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung, außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit sechs Wochen festgelegt und wird reichen, über die gestellten Anträge abschließend zu entscheiden.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 8 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 8, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung;Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012