Norm
BVergG 2006 §321 Abs1Rechtssatz
Die Zuschlagsentscheidung wurde am 25. August 2011 bekannt gegeben. Die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags gemäß § 321 Abs 1 BVergG endete daher am 4. September 2011. Bei den Fristen des § 321 BVergG handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, ist der am 5. September 2011 eingebrachte Nachprüfungsantrag gemäß § 33 Abs 2 AVG 1991 rechtzeitigDie Zuschlagsentscheidung wurde am 25. August 2011 bekannt gegeben. Die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags gemäß Paragraph 321, Absatz eins, BVergG endete daher am 4. September 2011. Bei den Fristen des Paragraph 321, BVergG handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, ist der am 5. September 2011 eingebrachte Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG 1991 rechtzeitig
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtzeitigkeit; Sonn- und Feiertage;Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012