RS Verg 2011/11/11 N/0084-BVA/10/2011-62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2011
beobachten
merken

Norm

BVergG 2006 §321 Abs1
AVG 1991 §33 Abs2

Rechtssatz

Die Zuschlagsentscheidung wurde am 25. August 2011 bekannt gegeben. Die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags gemäß § 321 Abs 1 BVergG endete daher am 4. September 2011. Bei den Fristen des § 321 BVergG handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, ist der am 5. September 2011 eingebrachte Nachprüfungsantrag gemäß § 33 Abs 2 AVG 1991 rechtzeitigDie Zuschlagsentscheidung wurde am 25. August 2011 bekannt gegeben. Die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags gemäß Paragraph 321, Absatz eins, BVergG endete daher am 4. September 2011. Bei den Fristen des Paragraph 321, BVergG handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, ist der am 5. September 2011 eingebrachte Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG 1991 rechtzeitig

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtzeitigkeit; Sonn- und Feiertage;

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten