Norm
BVergG 2006 §123Rechtssatz
Daher sind vorerst die Anforderungen an die Probevitrine zu ermitteln. Ob - wie landläufig anzunehmen ist - ein Muster dem zu lieferenden Leistungsgegenstand entsprechen muss, ist in erster Linie der Ausschreibung und den übrigen Vorgaben des Auftraggebers für die Erstellung der Angebote wie Fragebeantwortungen zu entnehmen. Die Probevitrine ist jedenfalls an den Vorgaben der Ausschreibung zu messen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Muster;Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012