RS Verg 2011/11/11 N/0084-BVA/10/2011-62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2011
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Rechtssatz

Daher sind vorerst die Anforderungen an die Probevitrine zu ermitteln. Ob - wie landläufig anzunehmen ist - ein Muster dem zu lieferenden Leistungsgegenstand entsprechen muss, ist in erster Linie der Ausschreibung und den übrigen Vorgaben des Auftraggebers für die Erstellung der Angebote wie Fragebeantwortungen zu entnehmen. Die Probevitrine ist jedenfalls an den Vorgaben der Ausschreibung zu messen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Muster;

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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