RS Verg 2011/11/11 N/0084-BVA/10/2011-62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2011
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Rechtssatz

Da es ausschließlich Sache des Auftraggebers ist, den Leistungsgegenstand festzulegen, kommt es der Antragstellerin nicht zu, im Rahmen des Hauptangebots ein von der Leistungsbeschreibung abweichendes Angebot zu legen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Mindeststandard der Leistung;

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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