Norm
BVergG 2006 §80 Abs3Rechtssatz
Da es ausschließlich Sache des Auftraggebers ist, den Leistungsgegenstand festzulegen, kommt es der Antragstellerin nicht zu, im Rahmen des Hauptangebots ein von der Leistungsbeschreibung abweichendes Angebot zu legen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mindeststandard der Leistung;Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012