Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und des freien und lauteren Wettbewerbs gemäß § 19 Abs 1 BVergG 2006 verlangen, dass nur vergleichbare Angebote miteinander verglichen werden. Eine Bewertung von Angeboten ist dann nicht möglich, wenn sie nicht vergleichbar sind.Die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und des freien und lauteren Wettbewerbs gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 verlangen, dass nur vergleichbare Angebote miteinander verglichen werden. Eine Bewertung von Angeboten ist dann nicht möglich, wenn sie nicht vergleichbar sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vergleichbarkeit von Angeboten;Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012