RS Verg 2011/11/11 N/0084-BVA/10/2011-62

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Veröffentlicht am 11.11.2011
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Rechtssatz

Die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und des freien und lauteren Wettbewerbs gemäß § 19 Abs 1 BVergG 2006 verlangen, dass nur vergleichbare Angebote miteinander verglichen werden. Eine Bewertung von Angeboten ist dann nicht möglich, wenn sie nicht vergleichbar sind.Die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und des freien und lauteren Wettbewerbs gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 verlangen, dass nur vergleichbare Angebote miteinander verglichen werden. Eine Bewertung von Angeboten ist dann nicht möglich, wenn sie nicht vergleichbar sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergleichbarkeit von Angeboten;

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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