TE Verg Bescheid 2011/11/16 VKS-11554/11

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Veröffentlicht am 16.11.2011
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, *** auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages "Krankenanstalt Rudolfstiftung - Südzubau 307.02 Hubschrauberplattform" durch die Stadt Wien - Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ARGE PM Rudolfstiftung Werner Consult-Moser Architekten, Leithastraße 10, 1200 Wien, diese vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, *** auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages "Krankenanstalt Rudolfstiftung - Südzubau 307.02 Hubschrauberplattform" durch die Stadt Wien - Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ARGE PM Rudolfstiftung Werner Consult-Moser Architekten, Leithastraße 10, 1200 Wien, diese vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.

  1. 2.Ziffer 2
    Der Antrag vom 8.11.2011 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen. Die Antragstellerin hat die darauf entfallenden Pauschalgebühren selbst zu tragen.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit.a sublit.aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 345 BVergG 2006Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 345, BVergG 2006

Begründung:

Die Stadt Wien, Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund, Thomas-Klestil-Platz 7/1, 1030 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle ARGE PM Rudolfstiftung Werner Consult-Moser Architekten (im folgenden Antragsgegnerin genannt), führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages, nämlich zur Herstellung einer Hubschrauberplattform im Zuge des Südzubaus zur Krankenanstalt Rudolfstiftung. Beim gegenständlichen Beschaffungsvorgang dürfte es sich um die Vergabe eines Loses handeln. Das Ende der Angebotsfrist war der 15.9.2011, 08:30 Uhr. Die Angebotseröffnung fand anschließend statt. Das einzige Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis. Neben einem weiteren Bieter hat sich auch die Antragstellerin an diesem Verfahren beteiligt und ein Angebot gelegt.

Mit Schreiben vom 28.10.2011, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen den Zuschlag dem Mitbewerber erteilen zu wollen. Als Begründung würde lediglich ausgeführt, dass das Angebot der Antragstellerin nicht das günstigste Angebot sei. Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 4.11.2011 und nach Verbesserung rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Schriftsatz, indem die Antragstellerin "Berufung zum Zuschlagsentscheid" erhebt. Nach Prüfung der Ausschreibungskriterien macht die Antragstellerin geltend, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin wegen eines "eingeschränkten Gewerbescheines, beschränkt auf Stahlbau nicht die geforderten Eignungskriterien" erfülle. Diesem Schreiben ist eine Kopie der Zuschlagsentscheidung sowie Auszüge aus den Vergabeakten angeschlossen. Wenn auch erkennbar war, dass die Antragstellerin mit diesem Schriftsatz die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin bekämpfen möchte und als Gründe dafür eine mangelnde Erfüllung der Eignungskriterien angeführt hat, hat dieser Schriftsatz nicht den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 WVRG 2007 entsprochen. Es wurde daher ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG eingeleitet.Mit Schreiben vom 28.10.2011, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen den Zuschlag dem Mitbewerber erteilen zu wollen. Als Begründung würde lediglich ausgeführt, dass das Angebot der Antragstellerin nicht das günstigste Angebot sei. Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 4.11.2011 und nach Verbesserung rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Schriftsatz, indem die Antragstellerin "Berufung zum Zuschlagsentscheid" erhebt. Nach Prüfung der Ausschreibungskriterien macht die Antragstellerin geltend, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin wegen eines "eingeschränkten Gewerbescheines, beschränkt auf Stahlbau nicht die geforderten Eignungskriterien" erfülle. Diesem Schreiben ist eine Kopie der Zuschlagsentscheidung sowie Auszüge aus den Vergabeakten angeschlossen. Wenn auch erkennbar war, dass die Antragstellerin mit diesem Schriftsatz die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin bekämpfen möchte und als Gründe dafür eine mangelnde Erfüllung der Eignungskriterien angeführt hat, hat dieser Schriftsatz nicht den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 entsprochen. Es wurde daher ein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG eingeleitet.

Daraufhin hat die Antragstellerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 8.11.2011 eine Verbesserung ihres Antrages vorgenommen und gleichzeitig die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt. Diesem Schriftsatz sind nun die im einleitenden Schriftsatz fehlenden Angaben, wenn auch nur sehr eingeschränkt, zu entnehmen. Jedenfalls ist aus dem Verbesserungsschriftsatz klar zu erkennen, aus welchen Gründen die Antragstellerin vermeint, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Voraussetzungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erfüllt und ihr daher der Zuschlag nicht erteilt werden dürfte. Sowohl aus dem einleitenden Schriftsatz als auch aus dessen Verbesserung ist jedenfalls ableitbar, in welchen Rechten sich die Antragstellerin beeinträchtigt fühlt und welche Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung sie geltend macht. Im Zusammenhang mit der von ihr vorgelegten Zuschlagsentscheidung ist auch klar erkennbar, dass sie die "Beseitigung" dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung begehrt, wenn sie auch in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich deren Nichtigerklärung beantragt hat. Zur Prüfung der behaupteten Rechtswidrigkeiten war daher ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Da der Zuschlag bisher nicht erteilt wurde, ist es der Antragstellerin möglich, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in ihrem Verbesserungsschriftsatz vom 8.11.2011 zu begehren. Obwohl der Antragstellerin nach Einleitung des Verbesserungsverfahrens über ihr Ersuchen mündlich Rechtsbelehrung durch die Leiterin der Geschäftsstelle erteilt worden ist und sie dabei auch auf die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hingewiesen wurde, enthält ihr Verbesserungsschreiben nur den lapidaren Satz "im Detail beinhaltet dieser Antrag den Antrag auf Nichtigkeitserklärung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung....".

Dieser Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht nicht den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007. Ein derartiger Antrag hat zu enthalten:Dieser Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht nicht den Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007. Ein derartiger Antrag hat zu enthalten:

  1. 1)Ziffer eins
    Die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie des Antragstellers oder der Antragsstellerin, jeweils einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse;
  2. 2)Ziffer 2
    eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 20 genannten Voraussetzungen;eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 20, genannten Voraussetzungen;
  3. 3)Ziffer 3
    die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit;
  4. 4)Ziffer 4
    die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen;
  5. 5)Ziffer 5
    die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
  6. 6)Ziffer 6
    die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

Zu keinem dieser genannten Punkte enthält der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Begründungen bzw. Ausführungen. Damit erweist sich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mangelhaft. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung dieser Mängel hat jedoch im Hinblick darauf, dass der Antragstellerin ohnedies bereits Gelegenheit zur Verbesserung ihres einleitenden Schriftsatzes und eine ausführliche Rechtsberatung erteilt wurde, zu unterbleiben.Zu keinem dieser genannten Punkte enthält der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Begründungen bzw. Ausführungen. Damit erweist sich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mangelhaft. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung dieser Mängel hat jedoch im Hinblick darauf, dass der Antragstellerin ohnedies bereits Gelegenheit zur Verbesserung ihres einleitenden Schriftsatzes und eine ausführliche Rechtsberatung erteilt wurde, zu unterbleiben.

Aus diesen Gründen war der Antrag vom 8.11.2011 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 19 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 WVRG 2007; die in Abs. 2 Z 2 angeführten Voraussetzungen liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, WVRG 2007; die in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Voraussetzungen liegen nicht vor.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Abweisung;

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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